
Geld fürs Alter direkt auf dem Kapitalmarkt anlegen statt in einen Versicherungsvertrag einzahlen. Das Altersvorsorge-Depot, Kernstück der neuen staatlich geförderten Altersvorsorge löst ab Januar 2027 die Riester-Rente ab. Sie baut auf eigenständige, frei wählbare Geldanlagen fürs Alter, bietet aber auch Standardlösungen, die die Auswahl erleichtern sollen.
Das neue Fördermodell lässt aber auch klassische Rentenversicherungsverträge zu.
Renditechancen, einkommensunabhängige Zulagen und Wahlfreiheit bei der Auszahlung kennzeichnen das Altersvorsorgedepot. Dabei handelt es sich nicht um ein Depot im herkömmlichen Sinne, auf das man jederzeit frei zugreifen kann, sondern um einen staatlich zertifizierten Altersvorsorgevertrag. Das heißt: Das eingezahlte Geld und die staatlichen Zulagen sind ausschließlich fürs Alter vorgesehen.
Förderfähig sind drei Produktvarianten mit unterschiedlichem Chancen-Risiko-Verhältnis:
Hier investiert man in Fonds und/oder ETFs, die man für den Vertrag auswählt. Die Beiträge können regelmäßig oder flexibel erfolgen. Hinzu kommen die staatlichen Zulagen. Bei null Garantie stehen die Chancen auf Rendite sehr viel höher als bei abgesicherten Produkten. Hochspekulative Investments sind allerdings ausgeschlossen.
Wer über wenig Erfahrung auf dem Kapitalmarkt verfügt oder sich nicht intensiv mit einer Geldanlage beschäftigen möchte, kann alternativ ein Standarddepot wählen. Es ist sicherheitsorienter und kostengünstiger. Gemäß der strengeren gesetzlichen Vorgaben kann ein chancenorientierter und ein risikoärmerer Fonds bespart werden.
Neben den Altersvorsorgedepots gibt es weiterhin Garantieverträge für diejenigen, die sich nur wenig Risiko leisten können oder wollen. Auch diese werden staatlich gefördert. Die Renditechancen sind zwar gering, aber der Erhalt des angesparten Kapitals (Beiträge plus Zulagen) wird zu 100 Prozent garantiert. Wahlweise auch zu 80 Prozent, dann mit entsprechend höheren Renditechancen.
Förderberechtigt sind neben gesetzlich Rentenversicherten nun auch Selbstständige.
Und: Beim Bezug von Grundsicherung wird das Vermögen aus bereits eingezahlten, eigenen wie staatlichen Beiträgen nicht aufgerechnet.
Förderberechtigt sind:
Personen, die keiner der genannten Gruppen angehören, können unter bestimmten Voraussetzungen die Grundzulage über ihre|n unmittelbar zulageberechtigte Ehepartner|in erhalten.
Zulagen sind – anders als beim Vorläufer Riester – einkommensunabhängig und bemessen sich an den eingezahlten Beiträgen. Der maximale Eigenbeitrag für den Erhalt der vollen Zulagen liegt bei 1.800 Euro pro Jahr.
Grundzulage
Für die ersten 360 Euro Eigenbeitrag bekommt man 50 Cent je eingezahltem Euro. Für Beitrage zwischen 361 und 1.800 Euro gibt es 25 Cent je eingezahlten Euro. Damit beträgt die maximale Grundzulage 540 Euro pro Jahr.
Kinderzulage
Für jedes kindergeldberechtigte Kind gibt es darüber hinaus ein Euro Förderung je eingezahltem Euro, und zwar bis zu einem Eigenbeitrag von 300 Euro. Damit beträgt die Kinderzulage maximal 300 Euro pro Kind und Jahr.
Berufseinsteigerbonus
Junge Leute, die vor dem 25. Geburtstag beginnen, ein Altersvorsorge-Depot zu besparen, erahlten zusätzlich einen einmaligen Bonus von 200 Euro.
Steuerliche Vergünstigungen
Während der Ansparphase sind Wertsteigerungen und Erträge steuerfrei, sowohl bei geförderten als auch bei zusätzlichen, ungeförderten Beiträgen innerhalb des Altersvorsorgevertrags.
Zudem kann für begünstigte Eigenbeiträge bis 1.800 Euro zuzüglich der zustehenden Zulagen ein Sonderausgabenabzug gelten gemacht werden. Das Finanzamt prüft, ob daraus ein Steuervorteil entsteht.
Während der Ansparphase fallen keine Steuern auf Wertsteigerungen und Erträge der Altersvorsorgeverträge an, sondern erst nachglagert während der Auszahlungsphase. Die Höhe hängt vom individuellen Steuersatz ab, der in der Regel nach Renteneintritt niedriger ist als während des Erwerbslebens.
Da Kranken- und Pflegeversicherungsbeiträge bereits im Vorfeld gezahlt wurden, fallen diese in der Auszahlungsphase nicht noch ein zweites Mal an.
Regulär ist eine Auszahlung frühestens ab dem vollendeten 65. Lebensjahr und spätestens mit Vollendung des 70. Lebensjahres möglich. Der Beginn innerhalb dieses Zeitraums kann indivduell vertraglich vereinbart werden.
Eine frühere Auszahlung ist nur zulässig, wenn man vor dem vollendeten 65. Lebensjahres bereits eine Altersrente aus der gesetzlichen Rentenversicherung erhält.
Lediglich eine teilweise Kapitalisierung ist möglich, und zwar zu Beginn der Auszahlungsphase und in Höhe von maximal 30 Prozent. Das restliche Kapital wird – ja nach Anbieter und Vertrag – entweder als lebenslange oder als befristete Rente ausgezahlt.
Möglich sind eine lebenslange Rentenzahlung (Leibrente) oder alternativ ein befristeter Auszahlungsplan.
Beim Auszahlungsplan bleibt das noch nicht ausgezahlte Kapital weiterhin angelegt und kann entsprechend weitere Erträge erwirtschaften.
Ein Auszahlungsplan muss mindestens bis zum vollendeten 85. Lebensjahr ausgelegt sein. Mit Ablauf ist das Vermögen aufgebraucht, ab dann erfolgen also keine weiteren Auszahlungen mehr.
Während der Ansparphase
Stirbt man während der Ansparphase, ist das bis dahin angesparte und erwirtschaftete Altersvorsorgevermögen grunsdsätzlich vererbbar. Allerdings ist die steuerliche Förderung (Zulagen und gegebenenfalls die Beträge aus dem Sonderausgabenabzug) zurückzuzahlen.
Alternativ kann das Altersvorsorgevermögen ohne Abzüge auf den laufenden Vertrag des|der überlebenden Ehepartner|in übertragen werden.
Während der Auszahlungsphase
Stirbt man nach Beginn der Auszahlungsphase, sind lebenslange Renten (Leibrenten) nicht mehr vererbbar, die monatlichen Zahlungen enden mit dem Tod. Ausnahme: Bei einer eigens vertraglich vereinbarten Rentengarantiezeit von zehn oder zwanzig Jahren wird die Rente für die verbliebene Zeit an die Hinterbliebenen weitergezahlt.
Bei einem Auszahlungsplan ist grundsätzlich das noch nicht aufgebrauchte Vermögen vererbbar.
Wichtig! Laufende Riester-Verträge haben Bestandsschutz und sollten nicht vorzeitig aufgelöst oder in einen neuen Vertrag nach dem neuen Altersvorsorge-Modell überführt werden. Es besteht kein akuter Handlungsbedarf. Lassen Sie Ihren bestehenden Vertrag in Ruhe prüfen und mit den neuen Vorsorgemodellen vergleichen. Nur individuell kann bewertet werden, was für wen vorteilhafter ist.
Handlungsbedarf besteht hingegen für alle, die noch gar nicht vorgesorgt haben. Sollte sich ein → Riester-Vertrag als vorteilhafter herausstellen, kann dieser nur noch bis zum 31.12.2026 abgeschlossen werden!

Sandy Wolff
Tel. 0421 – 95 85 60
s.wolff@versicherungskontor.net
Rentenversicherungsmodelle:
Riester-Rente →
(nur noch bis zum 31.12.2026 verfügbar)