BÜRGERGELD UND ALTERSVORSORGE

Wer nach Ablauf des Arbeitslosengeldanspruchs Leistungen nach dem Sozialgesetzbuch II (Arbeitslosengeld 2, Bürgergeld) beantragt, muss zuerst das eigene Vermögen verwerten, also aufbrauchen.

 

Wie hoch sind die Freibeträge?

 

Der Vermögensgrundfreibetrag beträgt 150 € je vollendetem Lebensjahr, mindestens 3.100 € und maximal zwischen 9.750 € und 10.050 €, je nach Alter. Jedem Kind steht ein Grundfreibetrag von 3.100 € zu. Jede in der Bedarfsgemeinschaft lebende Person erhält zusätzlich einen Freibetrag von pauschal 750 € für notwendige Anschaffungen.

 

Welche Verträge der Altersvorsorge müssen „verwertet“ werden?

 

Grundsätzlich werden alle Formen von Sparverträgen (Bausparverträge, Banksparpläne), Geldanlagen (z.B. Investmentfonds) sowie Lebens- und Rentenversicherungen, sofern sie kündbar sind, zur Verwertung herangezogen. Eine Ausnahme bei Kapitallebens- und Rentenversicherungen sind Verträge, deren Verwertung offensichtlich unwirtschaftlich wäre oder für den Betroffenen eine besondere Härte darstellen würde. Als unwirtschaftlich gilt zum Beispiel die Verwertung einer Lebensversicherung, deren garantierter Rückkaufswert mehr als 10 % unter der Summe der eingezahlten Beiträge liegt.

 

Welche Verträge sind von der Verwertung ausgenommen?

 

Hierunter fallen Riester-Renten, Basis-Renten sowie Verträge der betrieblichen Altersversorgung, zum Beispiel Direktversicherungen, Pensionskassen, Pensionsfonds. Klassische Rentenversicherungen fallen unter das nicht verwertbare Vermögen, wenn sie keine Leistung im Todesfall vorsehen und nicht vor dem gesetzlichen Rentenbeginn aufgelöst werden können.

 

Wie können Lebensversicherungen vor der Verwertung geschützt werden?

 

Spätestens mit Beantragung des Arbeitslosengeldes 2 kann ein so genannter „Verwertungsausschluss“ mit der Versicherungsgesellschaft vereinbart werden. Diese Vereinbarung schützt den bestehenden Vertrag, bzw. die bestehenden Verträge vor der Verwertung. Der Betrag beträgt 750 € pro Lebensjahr des|der Versicherungsnehmers|in. Bei Personen, die vor dem 1.1.1958 geboren sind, darf der vom Ausschluss betroffene Anspruch höchstens 48.750 € betragen. Der Wert erhöht sich auf 49.500 €, wenn die Person nach dem 31.12.1957 und vor dem 1.1.1964 geboren ist. Für Personen, die nach dem 31.12.1963 geboren sind, beträgt der Wert höchstens 50.250 €.

Sandy Wolf

Sandy Wolff
Tel. 0421 – 95 85 60
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