Zulagen nach dem Alterseinkünftegesetz bekommen diejenigen, die einen Riestervertrag abgeschlossen und Beiträge zur gesetzlichen Rentenversicherung zahlen. Das sind in der Regel alle Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer. Diesen gleichgestellt sind Beamtinnen und Beamte. Selbstständige und Freiberufler|innen haben in der Regel keinen Anspruch auf Förderung, aber es gibt Ausnahmen:
Freiberuflich tätige Lehrer|innen und Erzieher|innen sowie Physiotherapeuten|innen, Hebammen und Entbindungspfleger sind nach § 2 Sozialgesetzbuch VI rentenversicherungspflichtig und somit auch zulagenberechtigt bei der Riester-Rente.
Gleiches gilt für Handwerker|innen, die noch der Pflichtversicherung (mindestens 216 Monate) unterliegen und Schornsteinfeger|innen, die sich nicht von der Rentenversicherungspflicht befreien lassen können.
Versicherungspflichtige nach dem Künstersozialversicherungsgesetz
Künstler|innen und Publizisten|innen, die unter das Künstlersozialversicherungsgesetz (KSVG) fallen, sind nicht nur kranken-, sondern auch rentenversicherungspflichtig. Mithin haben auch sie Anspruch auf Riesterförderung.
Tagesmütter und –väter
Wenn die Einkünfte der Tagespflegeperson nach Abzug der Betriebsausgabenpauschale (pro Kind und Monat) 400,- € im Durchschnitt überschreiten, sind Tagesmütter und -väter rentenversicherungspflichtig. Sie haben demnach auch Anspruch auf Förderung.
Arbeitnehmerähnliche Selbständige
Das sind Selbständige ohne versicherungspflichtige Arbeitnehmer|innen, die auf Dauer und im Wesentlichen nur für eine|n Auftraggeber|in tätig sind.
Der „Anhängselvertrag“
Selbständige und Freiberufle|innen, die mit einer Person verheiratet sind, die einen eigenen Förderanspruch hat, können über einen so genannten „Anhängselvertrag“ Zulagen vom Staat bekommen. Das gilt nicht nur für die Grundzulage von 154,00 Euro, sondern auch für die Kinderzulage. Dieser Personenkreis zahlt einen Mindestbeitrag, erhält aber die ungekürzten Zulagen. Das gilt jedoch nur, solange der|die Ehepartner|in zulagenberechtigt ist.
Sandy Wolff
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