STEUERLICHE BEHANDLUNG VON LEBENS-/RENTENVERSICHERUNGEN

Wer sich im Rahmen seiner|ihrer Zukunftssicherung für eine oder mehrere Varianten  der Lebens- und/oder Rentenversicheurng entscheidet, sollte dabei auch die Steueraspekte im Blick haben – die möglichen Steuervorteile während der Ansparphase genauso wie die eventuell anfallenden Steuern während der Auszahlphase.

Die steuerliche Behandlung von Beiträgen

Kapitallebensversicherung und Private Rente

 

Bei Kapitallebens- und Privaten Rentenversicherungen, die vor dem 1.1.2005 abgeschlossen wurden, können die Beiträge im Rahmen der Höchstbeträge steuerlich geltend gemacht werden. Für Verträge, die nach dem 1.1.2005 abgeschlossen worden sind, werden keine Beiträge steuerlich mehr anerkannt.

 

Basis-Rente

 

Bei der Basis-Rente können im Jahr 2019 88 % der Beiträge, maximal 21.388 Euro im Rahmen der Sonderausgaben steuerlich geltend gemacht werden können. Dieser Satz steigt jedes Jahr um 2 % bis 100% und maximal 24.305 Euro in 2025.

 

Riester-Rente

 

Die Riester-Rente wird zum einen durch Zulagen gefördert. Ergibt sich zudem beim Sonderausgabenabzug ein höherer Betrag als der Zulagenanspruch, werden auch Beiträge zur Riester-Rente bis 2.100  Euro steuerlich anerkannt.

 

Betriebliche Altersvorsorge

 

Beiträge zur betrieblichen Altersvorsorge (Zum Beispiel Direktversicherungen, Pensionskassen) werden direkt vom Arbeitgeber beim zu versteuernden Einkommen berücksichtigt und mindern die Einkommensteuer.

Die steuerliche Behandlung von Erträgen

Kapitallebensversicherung und Private Rente

 

Kapitalauszahlungen aus Versicherungsverträgen, die vor dem 1.1.2005 abgeschlossen wurden, bleiben steuerfrei, vorausgesetzt, die Vertragslaufzeit betrug mindestens 12 Jahre. Rentenzahlungen aus Versicherungsverträgen werden lediglich mit einem Ertragsanteil besteuert, dessen Höhe abhängig vom Auszahlungsbeginn ist.

 

Erträge aus Kapitallebens- und privaten Rentenversicherungen, die nach dem 31.12.2004 abgeschlossen wurden und eine Laufzeit von weniger als 12 Jahren haben oder vor dem 60. Lebensjahr ausgezahlt werden, unterliegen der Abgeltungssteuer! Bei Verträgen ab dem 01.01.2012 gilt das 62. Lebensjahr. Die Versicherung führt grundsätzlich 25 % Abgeltungssteuer zzgl. Solidaritätszuschlag von den Gewinn an das Finanzamt ab. Sollten die vor genannten Regelungen von Ihnen erfüllt sein, kann das Halbeinkünfteverfahren für Sie zum Tragen kommen. In diesem Fall wird die Hälfte des Gewinns mit Ihrem persönlichen Einkommensteuersatz versteuert. Zuviel gezahlte Steuern können Sie sich über Ihre Steuererklärung beim Finanzamt einfordern. Weitere Informationen erhalten dazu von Ihrem Steuerberater.

 

Basis-Rente

 

Renten aus Basis-Rentenversicherungen werden anteilig besteuert, und zwar zu 78 % in 2019 und zu 80 % in 2020,  danach jährlich steigend um jeweils 1% bis 2040.

 

Riester-Rente

 

Soweit die Rentenzahlung auf geförderten Beiträgen beruht, wird die Riester-Rente in voller Höhe besteuert.

 

Betriebliche Altersvorsorge

 

Rentenzahlungen aus der betrieblichen Altersvorsorge unterliegen ebenfalls der vollen Besteuerung, sofern keine Pauschalbesteuerung nach altem Steuerrecht erfolgt (nur bei Abschluss vor dem 1.1.2005).