Wann ist mein Mann mein Mann?

 FAMILIENKOSTELLATIONEN

Frau mit Partner

Wann ist mein Mann mein Mann?

Das kommt ganz drauf an, wen Sie fragen. Das Finanzamt oder die Bürgergeld-Sachbearbeiterin, die Kranken- oder die Hausratversicherung, den Arzt oder den Apotheker, die Rentenkasse oder irgendwann einmal das Bestattungsinstitut. Für die einen ist ein Trauschein ausschlaggebend, für die anderen lediglich eine gemeinsame Wohnung. Beides hat finanzielle und/oder rechtliche Auswirkungen. Mal vorteilhafte, mal eher nachteilige.

Beim Finanzamt

… gelten Paare nur dann als Mann und Frau, Mann und Mann oder Frau und Frau, wenn sie miteinander verheiratet sind. Nur sie können mögliche steuerliche Vorteile durch das Ehegattensplitting in Anspruch nehmen.

Bei Bürgergeld und Sozialhilfe

… werden zwei zusammen lebende Personen von vorne herein als Paar angesehen. Und Paare sollen finanziell füreinander einstehen, so der Gedanke. Das reduziert auch mögliche Leistungsansprüche. Wer kein Liebespaar ist und auch nicht gemeinsam (haus)wirtschaftet, muss das nachvollziehbar darlegen, im schlimmsten Fall sogar beweisen.

Bei Sachversicherungen

… können zusammen lebende Paare, egal ob verheiratet oder nicht, einen gemeinsamen Vertrag abschließen und so Geld sparen. Das gilt für die Hausrat-, Haftpflicht- und Rechtsschutzversicherung und ebenso für die Unfallversicherung.

Bei der gesetzlichen Krankenversicherung

… werden nur Verheiratete in die Familienversicherung ihrer Partnerin oder ihres Partners mit aufgenommen. Bei der privaten Krankenversicherung muss sich jede|r selbst versichern, ob verheiratet oder nicht.

In der Risikolebensversicherung

… spielen Beziehungsstatus und Lebensform überhaupt keine Rolle, die Bezugsberechtigten im Todesfall sind frei wählbar.

Bei Miet-, Darlehens- und Kaufverträgen

… sind Eheleute in der Pflicht, füreinander geradezustehen, auch wenn sie den Vertrag nicht mit unterschrieben haben. Das betrifft beispielsweise die Ratenzahlung für eine Immobilie. Bei nichtehelichen Paaren können nur dann beide belangt werden, wenn auch beide unterzeichnet haben. Das heißt im Umkehrschluss auch, dass im Falle einer Trennung nur diejenige Person, ein Anrecht auf die vertraglich vereinbarte Leistung hat, zum Beispiel auf die gemeinsame Wohnung, die den Vertrag unterzeichnet hat.

Im Krankheitsfall

… gilt die ärztliche Schweigepflicht auch gegenüber nichtehelichen Partner|innen – es sei denn, es gibt eine schriftliche Schweigepflichtentbindung. Die Apotheke hingegen darf selbstverständlich, wenn man ein Rezept für den Partner oder die Partnerin einlöst, Auskunft über die Medikamentendosis geben.

Bei der Rente

… profitieren nur (ehemals) Verheiratete von Witwenrente und  Versorgungsausgleich.

Beim Erbe

… steht Ehepartner|innen und Kindern ein gesetzlicher Pflichtteil zu, Unverheiratete sind da vollkommen außen vor. Sie können nur über ein Testament mitbedacht werden.

Im Todesfall

… obliegt die Organisation und Gestaltung von Trauerfeier und Bestattung den nahen Angehörigen. Nichteheliche Partner|innen haben meist kein Mitspracherecht – es sei denn, man hat ihnen zu Lebzeiten eine entsprechende Vollmacht erteilt.

Nach einer Trennung

… bestehen für unverheiratete Paare keine gegenseitigen Unterhaltsansprüche, es sei denn, es gibt gemeinsame Kinder unter drei Jahren. Dann hat der überwiegend betreuende Elternteil Anspruch auf einen finanziellen Ausgleich.