BESTEUERUNG VON KAPITALANLAGEN

Erträge aus Investmentfonds

 

 

Zum 1.1.2018 ist die neue Investmentsteuerreform in Kraft getreten. Seit diesem Zeitpunkt werden inländische und ausländische Fonds gleichermaßen behandelt.

 

Die Vorabpauschale

 

Mit der Reform sollen zudem Gewinne aus Fondsanlagen möglichst jährlich und nicht erst bei Veräußerung der Anteile besteuert werden. Dazu wurde die so genannte Vorabpauschale eingeführt. Dabei handelt sich um eine vorweggenommene Besteuerung zukünftiger Wertsteigerungen des Fondsvermögens. Die Vorabpauschale ist auf die Wertsteigerungg des jeweiligen Kalenderjahr begrenzt.

 

Steuerpflichtige Erträge

 

Steuerpflichtig sind seit 2018 folgende Erträge:

• die tatsächlichen Ausschüttungen des Fonds
• die Vorabpauschale
• der Gewinn aus der Veräußerung der Fondsanteile

Für diese müssen Privatanleger|innen weiterhin Abgeltungssteuer zahlen. Allerdings nur, wenn sie – bei einem erteilten Freistellungsauftrag (s.u.) – ihren Sparerpauschbetrag von 1.000 EUR (2.000 Euro für Ehegatten) noch nicht ausgeschöpft haben.

 

Besteuerung auf Fondsebene

 

Für bestimmte inländische Erträge erfolgt eine zusätzliche Belastung durch die 15%ige Körperschaftsteuer (zzgl. Solidaritätszuschlag bei Immobilienerträgen). Konkret heißt das: Der Fonds schüttet weniger an die Anleger|innen aus, weil er vorab die Körper­schaft­steuer abführen muss. Um diese Vorbelastung der Fondsebene auszugleichen, werden Ausschüttungen des Fonds, die Vorabpauschale sowie Gewinne aus dem Verkauf von Fondsanteilen steuerlich teilweise freigestellt. Hier spricht man von einer „Teilfreistellung“. Sie ist abhängig von der Fondskategorie bzw. des steuerlichen Status des Anlegers und beträgt für Privatanleger|innen:

 

30% bei Aktienfonds (laut Anlagebedingungen fortlaufend mind. 51% Aktienanteil)
15% bei Mischfonds (laut Anlagebedingungen fortlaufend mind. 25% Aktienanteil)
60% bei Immobilienfonds (laut Anlagebedingungen fortlaufend mind. 51% in Immobilien oder Immobiliengesellschaften)
80% bei Immobilienfonds mit Auslandschwerpunkt (laut Anlagebedingungen fortlaufend mind. 51% in ausländische Immobilien oder Auslands-Immobiliengesellschaften)

Entscheidend für die Teilfreistellung ist die Aktien- bzw. Immobilienquote im Fonds.

 

Wie werden Erträge aus Investmentfonds besteuert?

 

Nach Abzug der Freibeträge (Teilfreistellung) innerhalb der Fonds und nach Berücksichtigung des gestellten Freistellungsauftrages erfolgt eine Versteuerung in Höhe von 25 % zzgl. Solidaritätszuschlag und gegebenenfalls Kirchensteuer.

 

Wie wird mit „alten“ Investmentfonds verfahren?

 

Alle im Depot verwahrten Fonds, die vor dem 1.1.2018 angeschafft worden sind, wurden zum 31.12.2017 fiktiv verkauft und zum 1.1.2018 wieder angeschafft.  Dies diente der Abgrenzung vom alten auf das neue Besteuerungssystem. Die Kursgewinne, die ab dem 2018 auf diese Anteile eintreten, werden erst besteuert, wenn diese tatsächlich verkauft werden. Dabei führt zunächst die Depotbank die fälligen Steuern ab, im Rahmen der Einkommensteuererklärung können sie mit dem Freibetrag von 100.000 EUR ( Bei Ehepaaren 200.000 EUR) verrechnet werden. Kursgewinne, die bis zum 31.12.2017 eingetreten sind, bleiben weiterhin steuerfrei.

 

 

Erträge aus Kapitallebens- und Rentenversicherungen

 

Erträge aus Kapitallebens- und privaten Rentenversicherungen, die nach dem 31.12.2004 abgeschlossen wurden und eine Laufzeit von weniger als 12 Jahren haben oder vor dem 60. Lebensjahr ausgezahlt werden, unterliegen ebenfalls der Abgeltungssteuer! Bei Verträgen ab dem 01.01.2012 gilt das 62. Lebensjahr. Die Versicherung führt grundsätzlich 25 % Abgeltungssteuer zzgl. Solidaritätszuschlag von den Gewinn an das Finanzamt ab. Sollten die vor genannten Regelungen von Ihnen erfüllt sein, kann das Halbeinkünfteverfahren für Sie zum Tragen kommen. In diesem Fall wird die Hälfte des Gewinns mit Ihrem persönlichen Einkommensteuersatz versteuert. Zuviel gezahlte Steuern können Sie sich über Ihre Steuererklärung beim Finanzamt einfordern. Weitere Informationen erhalten dazu von Ihrem Steuerberater.

 

Kapitalauszahlungen aus Versicherungsverträgen, die vor dem 1.1.2005 abgeschlossen wurden, bleiben steuerfrei, vorausgesetzt, die Vertragslaufzeit betrug mindestens 12 Jahre. Rentenzahlungen aus Versicherungsverträgen werden lediglich mit einem Ertragsanteil besteuert, dessen Höhe abhängig vom Auszahlungsbeginn ist.

 

 

Freibeträge

 

Bis 1.000 € bleiben Kapitaleinkünfte steuerfrei. Bei Ehepaaren beträgt der Betrag 2.000 €. Dieser Freibetrag nennt sich Sparerpauschbetrag und ersetzt den früheren Sparerfreibetrag. Allerdings können im Gegensatz zu früher keine Werbungskosten mehr geltend gemacht werden.

 

Was ist bei Freistellungsaufträgen zu beachten?

 

Die Freistellungsaufträge bei den verschiedenen Finanzinstituten sollten aufeinander abgestimmt sein und den Freibetrag insgesamt nicht übersteigen. Wurde ein Betrag im Freistellungsauftrag nicht ausgenutzt oder überschritten und Abgeltungssteuer abgeführt, kann über die Einkommensteuererklärung eine Korrektur erfolgen.

Sandy Wolf

Sandy Wolff
Tel. 0421 – 95 85 60
s.wolff@versicherungskontor.net

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