Work & Travel, Praktikum oder Freiwilligendienst. In dieser Zeit läuft einiges anders, auch in Sachen Versicherung. Kann man in der Familienversicherung bleiben oder muss man sich selbst krankenversichern? Das hängt ganz davon ab, was man macht und wo man sich aufhält. Wichtig ist auch das Thema Haftpflicht und natürlich die Frage nach dem Kindergeld.
Im Folgenden geben wir einen ersten Überblick, welche Versicherungen relevant sind und gegebenfalls gesondert abgeschlossen werden sollten und wie es ums Kindergeld bestellt ist. Im speziellen Fall sollte jedoch immer bei der Organisation oder dem Träger detaillierte Informationen eingeholt werden. Darüber hinaus müssen eventuell auch länderspezifische Bestimmungen berücksichtigt werden.
In der Regel besteht für die Zeit kein Anspruch, da es sich beim Work & Travel um keine Ausbildung handelt. Eine Ausnahme könnte ein längerer Sprachkurs während der Reise sein. Die Entscheidung liegt bei der Kindergeldkasse.
Krankenversicherung
Die gesetzliche Krankenversicherung ruht, wenn mit dem bereisten Land kein Sozialversicherungsabkommen besteht. In diesem Fall ist eine Reisekrankenversicherung notwendig. Es ist unbedingt darauf zu achten, dass die Laufzeit des Vertrages auch eine Verlängerung der Reise ermöglicht, denn: ein Verlängerung der Reisekrankenversicherung während des Auslandsaufenthaltes ist in der Regel nicht möglich.
Mehr zum Thema: Reisekrankenversicherung
Haftpflichtversicherung
Solange die Reise vor Abschluss einer Ausbildung oder eines Studiums erfolgt, besteht Versicherungsschutz über die Privathaftpflichtversicherung der Eltern. Es ist aber angeraten, den Versicherungsschutz zu überprüfen, insbesondere auf eine zeitliche Begrenzung des Auslandsaufenthalts.
Unfallversicherung
Einen besonderen Unfallschutz gibt es nicht, für eine Absicherung ist selbst zu sorgen. Die private Unfallversicherung bietet hier einen weltweiten Versicherungsschutz.
Mehr zum Thema: Private Unfallversicherung
Kindergeld
Auch während der Dauer des Freiwilligen Ökologischen Jahres (FÖJ) oder Freiwilligen Soziales Jahres (FSJ) besteht uneingeschränkt bis zum 25. Lebensjahr ein Anspruch auf Kindergeld.
Das FÖJ/FSJ führt im Gegensatz zu Zivildienst- oder Wehrdienstzeiten nicht zur Anhebung der Bezugsdauer des Kindergeldes!
Krankenversicherung
Es besteht eine Pflicht zur freiwilligen Krankenversicherung in der gesetzlichen Krankenversicherung. Das gilt auch für Kinder, die über die Eltern bislang privat versichert sind. Die Kosten zur Sozialversicherung werden vom Träger übernommen.
Haftpflichtversicherung
Da das FÖJ oder FSJ vor Abschluss einer Ausbildung oder eines Studiums geleistet wird, besteht Versicherungsschutz über die Privathaftpflichtversicherung der Eltern.
Unfallversicherung
Es besteht ein Versicherungsschutz über die Berufsgenossenschaft für Arbeits- und Wegeunfälle sowie Berufskrankheiten über die Arbeitsstelle.
Kindergeld
Bis zum 25. Lebensjahr besteht ein Kindergeldanspruch.
Krankenversicherung
Für die Tätigkeit besteht eine Sozialversicherungspflicht, d.h., eine Versicherungspflicht in der gesetzlichen Krankenversicherung. Der Beitrag wird vom Träger übernommen, da in der Regel nur ein Taschengeld gezahlt wird, das je nach Träger unterschiedlich hoch ist.
Haftpflichtversicherung
Es besteht in der Regel Versicherungsschutz über die Privathaftpflichtversicherung der Eltern.
Unfallversicherung
Es besteht ein Versicherungsschutz über die Berufsgenossenschaft für Arbeits- und Wegeunfälle sowie Berufskrankheiten über die Arbeitsstelle.
Weitere Informationen zum Bundesfreiwilligendienst gibt es über die Seite des Bundesamtes für Familie und zivile Angelegenheiten.
Krankenversicherung
Die gesetzliche Krankenversicherung ruht, wenn mit dem bereisten Land kein Sozialversicherungsabkommen besteht. In diesem Fall ist eine Reisekrankenversicherung notwendig. Es ist unbedingt darauf zu achten, dass die Laufzeit des Vertrages auch eine Verlängerung der Reise ermöglicht, denn: ein Verlängerung der Reisekrankenversicherung während des Auslandsaufenthaltes ist in der Regel nicht möglich.
Verschiedene Träger bieten selbst Krankenversicherungen für die Dauer des Freiwilligendienstes im Ausland an. Diese Versicherungen sind unbedingt genau zu prüfen, da sie Lücken enthalten können, die trotzdem eine zusätzliche Auslandskrankenversicherung notwendig machen, wie beispielsweise der notwendige Krankenrücktransport, Einschränkungen bei ambulanten und stationären Leistungen.
Mehr zum Thema: Reisekrankenversicherung
Haftpflichtversicherung
Solange die Reise vor Abschluss einer Ausbildung oder eines Studiums erfolgt, besteht Versicherungsschutz über die Privathaftpflichtversicherung der Eltern. Es ist aber angeraten, den Versicherungsschutz zu überprüfen, insbesondere auf eine zeitliche Begrenzung des Auslandsaufenthalts.
Unfallversicherung
Einen besonderen Unfallschutz gibt es nicht, für eine Absicherung ist selbst zu sorgen. Die private Unfallversicherung bietet hier einen weltweiten Versicherungsschutz.
Mehr zum Thema: Private Unfallversicherung
Kindergeld
Bis zum 25. Lebensjahr besteht ein Kindergeldanspruch.
Krankenversicherung
Da für ein Praktikum in der Regel kein Entgelt gezahlt wird, besteht weiter Versicherungsschutz über die Familienversicherung in der gesetzlichen Krankenversicherung der Eltern oder die Mitversicherung in einer privaten Krankenversicherung.
Haftpflichtversicherung
Es besteht Versicherungsschutz über die Privathaftpflichtversicherung der Eltern.
Unfallversicherung
Es besteht ein Versicherungsschutz über die Berufsgenossenschaft für Arbeits- und Wegeunfälle sowie Berufskrankheiten über die Arbeitsstelle, die den Praktikumsplatz zur Verfügung stellt.
Kindergeld
Bis zum 25. Lebensjahr besteht ein Kindergeldanspruch.
Krankenversicherung
Bis zum Ende der Schulpflicht darf der Job die Dauer von vier Wochen im Jahr nicht überschreiten. In dieser Zeit besteht in der Krankenversicherung weiter der Versicherungsschutz über die Familienversicherung in der gesetzlichen Krankenversicherung oder der Mitversicherung in der privaten Krankenversicherung.
Für StudentInnen gilt: wer nicht mehr als 20 Wochenstunden oder in den Semesterferien nicht mehr als drei Monate arbeitet zahlt keine Beiträge in der Kranken- und Arbeitslosenversicherung. Wer nicht mehr als zwei Monate oder laufend für nicht mehr als 400 € im Monat arbeitet zahlt auch keine Beiträge zur Rentenversicherung.
Wir von den vorgenannten Einschränkungen abgewichen, besteht automatisch eine Sozialversicherungspflicht.
Haftpflichtversicherung
Es besteht Versicherungsschutz über die Privathaftpflichtversicherung der Eltern, solange von den zeitlichen Einschränkungen nicht abgewichen wird. Ist das der Fall, sollte eine weitere Mitversicherung mit dem Versicherer abgeklärt werden.
Unfallversicherung
Es besteht ein Versicherungsschutz über die Berufsgenossenschaft für Arbeits- und Wegeunfälle sowie Berufskrankheiten über die Arbeitsstelle.
Sandy Wolff
Tel. 0421 – 95 85 60
s.wolff@versicherungskontor.net