Abgeltungssteuer

Seit 2009 gibt es die vereinfachte Form der Kapitalertragssteuer, die Abgeltungssteuer, die direkt an der Quelle, bei den Geldinstituten, einbehalten und von dort an das zuständige Finanzamt abgeführt wird. Deshalb wird sie auch Quellensteuer genannt.

 

Die Kapitalertragssteuer ist eine Form der Einkommensteuer und Körperschaftssteuer und ist auf alle Kapitalerträge zu zahlen, zum Beispiel Zinsen aus Kapitalanlagen, Dividenden oder Erträge aus Investmentfonds.

 

Für alle Kapitaleinkünfte werden pauschal 25 % einbehalten, zzgl. 5 % Solidaritätszuschlag, bei Mitgliedschaft in einer Kirche zuzüglich Kirchensteuer.

 

Über einen Freistellungsauftrag kann man sich bis zur Höhe des „Sparer-Freibetrages“  von 1.000 Euro pro Jahr freistellen lassen. Für Verheiratete gilt der doppelte Freibetrag.

 

Wird kein Freistellungsauftrag gestellt, verrechnet das Finanzamt diesen mit der jährlichen Steuererklärung und erstattet die gezahlten Beträge bis zur Höhe des Freibetrages.