Äquivalenzprinzip

Das Äquivalenzprinzip ist ein Begriff der privaten Krankenversicherung und bezeichnet den Grundsatz der Gleichwertigkeit von Leistung und Gegenleistung.

 

Das bedeutet, dass in der privaten Krankenversicherung der Beitrag bei Abschluss eines Vertrages grundsätzlich äquivalent zu den individuellen Risikofaktoren wie Eintrittsalter, Geschlecht und Vorerkrankungen und vom vereinbarten Selbstbehalt kalkuliert wird.

 

Einzige Ausnahme ist der am 1. Januar 2009 eingeführte Basistarif, für den ein Kontrahierungszwang ohne Leistungsausschlüsse besteht.

 

Das Äquivalenzprinzip gilt in der Sozialversicherung nur bei der Gewährung von Geld- bzw. Einkommensersatzleistungen, wie Renten, Arbeitslosen- oder Krankengeld).

 

Die Leistungen richten sich in diesem Fall nach der Höhe des beitragspflichtigen Einkommens und der Dauer der Einzahlung in die Sozialversicherung.