Amtshaftung

Unter Amtshaftung versteht man die Haftung des Staates für die Bediensteten bei Verletzung einer Amtspflicht.

 

Entsteht einem Dritten durch die schuldhafte Verletzung der Amtspflicht eines Bediensteten, egal ob angestellt oder verbeamtet, ein Schaden, so muss der Staat oder die öffentlich-rechtliche Körperschaft für diese Amtspflichtverletzung einstehen.

 

Ausgeschlossen ist die Amtshaftung, wenn die geschädigte Person es unterlassen hat, Rechtsmittel einzulegen, wodurch der Schaden vermieden worden wäre, oder wenn anderweitig ein Schadenersatzanspruch besteht.

 

RichterInnen haften nur, wenn es sich um ein Urteil und eine Straftat, wie etwa Rechtsbeugung, handelt.

 

Der Staat oder die öffentlich-rechtliche Körperschaft können die Bediensteten in Regress nehmen. Ansprüche in Zusammenhang mit einer Amtshaftung verjähren nach drei Jahren.