Arbeitnehmerhaftung

Auch Arbeitnehmer|innen können unter bestimmten Voraussetzungen im Rahmen einer Arbeitnehmerhaftung zur Haftung bei Schäden herangezogen werden.

 

Grundsätzlich muss jede Person bei Vorsatz für einen Schaden selbst aufkommen. Da hilft auch keine Haftpflichtversicherung, denn Vorsatz ist generell ausgeschlossen. Anders ist es bei Fahrlässigkeit und grober Fahrlässiugkeit.

 

Grundsätzlich sind Arbeitnehmer|innen für ihre Tätigkeit gegenüber Dritten, zum Beispiel Kund|innen, im Rahmen einer bestehenden Betriebshaftpflichtversicherung mitversichert, sowohl bei Fahrlässigkeit und auch grober Fahrlässigkeit.

 

Bei Schäden gegenüber Kolleg|innen greift in der Regel die private Haftpflichtversicherung, wenn diese nicht im Rahmen einer betrieblichen Verrichtung entstanden sind.

 

Wir der Schaden aber bei der Arbeitgeber|in angerichtet, dann gilt bei einfacher Fahrlässigkeit eine „Beschränkung der Arbeitnehmerhaftung“.

 

Danach wird zwischen mittlerer und grober Fahrlässigkeit unterschieden. Mittlere Fahrlässigkeit liegt vor, wenn die Arbeitnehmer|in die im Verkehr erforderliche Sorgfalt nicht beachtet hat, ihn oder sie aber kein besonders schwerer Vorwurf trifft. Bei mittlerer Fahrlässigkeit wird der Schaden geteilt, wobei hier die Arbeitsbelastung, die Berufserfahrung, die Stellung im Beruf und andere Kriterien mitentscheidend über das Quotenverhältnis sind.

 

Bei grober Fahrlässigkeit haftet die Arbeitnehmer|in grundsätzlich in voller Höhe, es sei denn, die Schadenhöhe ist existenzgefährdent. Dann erfolgt auch hier eine Aufteilung zwischen Arbeitgeber|in und Arbeitnehmer|in.