Begünstigungsklausel

Über die Begünstigungsklausel, auch Bezugsrecht genannt, kann eine versicherte Person im Todes- und auch im Erlebensfall verfügen, an wen die versicherte Leistung auszuzahlen ist.

 

In beiden Fällen handelt es sich um eine Schenkung und wird steuerlich auch so behandelt. Im Todesfall zählt diese Schenkung nicht zur Erbmasse, kann jedoch Pflichtteilsergänzungsansprüche auslösen.