Beitragsfreie Zeiten

Unter beitragsfreie Zeiten versteht die gesetzliche Rentenversicherung Zeiten nach vollendetem 14. Lebensjahr, in denen Versicherte durch außergewöhnliche Umstände an der Beitragszahlung gehindert waren.

 

Man unterscheidet Ersatzzeiten, Anrechnungszeiten und die Zurechnungszeit.

 

Zu den Ersatzzeiten, die nur bis zum 31.12.1991angerechnet werden, gehören Kriegsdienst, Vertreibung oder politische Haft in der DDR.

 

Als Anrechnungszeiten bezeichnet man die Zeiträume in der gesetzlichen Rentenversicherung, in denen aus persönlichen Gründen keine Beiträge gezahlt wurden, wie zum Beispiel Krankheit, Schwangerschaft, Arbeitslosigkeit, Schulausbildung und Studium.

 

Die Zurechnungszeit soll eine angemessene Rente gewährleisten, wenn die versicherte Person in jüngeren Jahren erwerbsgemindert wurde. Auch die Erziehungsrente enthält eine Zurechnungszeit.