Billigungsklausel

Die Billigungsklausel ist ein Begriff aus dem alten Versicherungsvertragsgesetz (VVG) und regelt die Widerspruchsfrist im Fall eines vom Antrag abweichenden Versicherungsscheins.

 

Heute ist der § 5 nicht mehr mit „Billingungsklausel“ überschrieben, sondern mit „Abweichender Versicherungsschein“ und besagt, dass für den Fall, dass der Versicherungsschein vom Antrag abweicht, innerhalb von einem Monat nach Zustellung schriftlich widersprochen werden muss.

 

Der Versicherer muss jedoch auf diese Abweichung und die Widerspruchsfrist hinweisen und die Abweichung auch deutlich kenntlich machen.