Erben und Schenken

Verstirbt eine Person und hinterlässt ein Erbe, so unterliegt dieses Vermögen der Erbschaftssteuer.

 

Um zu verhindern, dass bereits zu Lebzeiten Vermögensteile übertragen werden, um diese Steuer zu umgehen, hat der Staat die Schenkungssteuer eingeführt. Für das Erben und Schenken gelten die gleichen Bewertungs- und Besteuerungsgrundlagen und Freibeträge.

 

Neben dem Freibetrag steht Ehepartnern, Lebenspartnern einer eingetragenen Lebenspartnerschaft sowie Kindern zusätzlich noch ein Versorgungsfreibetrag zu.

 

Zum Vermögen gehören alle verzinslichen Kapitalforderungen, Sparguthaben, Aktien, Anleihen, noch nicht fällige Lebensversicherungen, Renten-, Wohn- und Nießbrauchrechte, bebaute und unbebaute Grundstücke, Immobilien, land- und forstwirtschaftliches Vermögen, gewerbliche Einzelunternehmen, Beteiligungen an Personen- und Kapitalgesellschaften und der Hausrat, Kunstgegenstände und Kraftfahrzeuge sowie andere bewegliche körperliche Gegenstände.

 

Die Bewertung der einzelnen Vermögensteile ist unterschiedlich.