Erstverbeamtung

Bei der Erstverbeamtung ist versicherungstechnisch einiges zu beachten, da sich der Status ändert und beamtenrechtliche Regelungen gelten.

 

Mit der Erstverbeamtung ändert sich auch der Status in der Krankenversicherung. Bestand bisher eine Sozialversicherungspflicht, so wird jetzt in den Status „freiwillige Krankenversicherung“ gewechselt. Das führt dazu, dass der volle Beitrag alleine zu bezahlen ist. Dieser Statuswechsel führt zu einem außerordentlichen Kündigungsrecht in der gesetzlichen Krankenversicherung ohne Fristeinhaltung.

 

In den Bundesländern Bremen, Hamburg, Brandenburg und Thüringen können Beamt|innen auf die individuelle Beihilfe verzichten und stattdessen eine pauschale Beihilfe in Höhe von 50 % des Beitrages zur gesetzlichen Krankenversicherung beantragen.

 

Beamt|innen sind beihilfeberechtigt. D.h., sie bekommen je nach Status einen Teil der Krankheitskosten über den „Dienstherren“ erstattet. Näheres regeln die Beihilferichtlinien der einzelnen Bundesländer und des Bundes. Da eine Krankenversicherungspflicht besteht, müssen die Restkosten über eine private Krankenversicherung abgesichert werden.

 

Auch Beamt|innen haben Anspruch auf Riester-Förderung. Um diese zu bekommen, ist der „Dienstherr“ zu unterrichten, da dieser eine Zulagennummer bei der Zulagenstelle beantragen muss. Das gilt auch dann, wenn bereits aus der Zeit des Anstellungsverhältnisses eine Sozialversicherungsnummer vorhanden ist! Zudem muss der Übermittlung der notwendigen Daten zugestimmt werden. Hierzu gibt es ein Formular, das auch über uns zu erhalten ist. Diese Regel gilt bei Erstverbeamtung und Abschluss eines Vertrages als Beamt|in.  Bei Wechsel der Besoldungsstelle/des „Dienstherren“ muss die Einwilligungserklärung erneut abgegeben werden und zwar an beide „Dienstherren“, an den „Dienstherren“ im Beitragsjahr“ und an den „Dienstherren“ im Vorjahr!

 

Als Vorsorgeaufwendungen können ansonsten nur Beiträge zu einer Basis-Rente geltend gemacht werden, denn Beiträge zur gesetzlichen Rentenversicherung fallen nicht mehr an. Wer Steuern sparen will, kommt nicht umhin, eine Basis-Rente abzuschließen.

 

Nach dem Bundesbeamtengesetz sind Beamte|innen auf Lebenszeit in den Ruhestand zu versetzen, wenn diese wegen des körperlichen Zustandes oder aus gesundheitlichen Gründen ihren Dienstpflichten nicht mehr nachkommen können.

 

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