Freistellungsauftrag

Über einen Freistellungsauftrag kann man sich bis zur Höhe des „Sparer-Freibetrages“ in Höhe von 1.000 Euro pro Jahr von der pauschal zu zahlenden Abgeltungssteuer freistellen lassen. Für Verheiratete gilt der doppelte Freibetrag.

 

Auf alle Kapitalerträge ist eine Kapitalertragssteuer zu zahlen, zum Beispiel auf Zinsen aus Kapitalanlagen, Dividenden oder Erträge aus Investmentfonds. Für alle Kapitaleinkünfte werden pauschal 25 % einbehalten, zuzüglich 5 % Solidaritätszuschlag, bei Mitgliedschaft in einer Kirche zuzüglich Kirchensteuer.

 

Seit 2009 gibt es die vereinfachte Form der Kapitalertragssteuer, die Abgeltungssteuer, die direkt an der Quelle, bei den Geldinstituten, einbehalten und von dort an das zuständige Finanzamt abgeführt wird. Deshalb wird sie auch Quellensteuer genannt.

 

Wird kein Freistellungsauftrag gestellt, verrechnet das Finanzamt diesen mit der jährlichen Steuererklärung und erstattet die gezahlten Beträge bis zur Höhe des Freibetrages.