Geeignetheitsprüfung

Nach § 7c VVG haben Versicherungsunternehmen vor Abschluss des Versicherungsvertrags zu einem Versicherungsanlageprodukt die Pflicht zu prüfen, ob das beantragte Produkt für die betreffende Person geeignet ist.

 

Es dürfen nur Produkte empfohlen werden, die mit den gewünschten Anlagezielen und Anlagedauer, den finanziellen Verhältnissen und der persönlichen Risikobewertung übereinstimmt und welche Erkenntnisse und Erfahrungen bereits vorliegen.