Gemeinschaftseigentum

Von Gemeinschaftseigentum spricht man in Zusammenhang mit einer gemeinschaftlich genutzten Immobilie.

 

Darunter versteht man Anlagen und Einrichtungen, die dem gemeinschaftlichen Gebrauch dienen, auch wenn sie sich im Bereich der im Sondereigentum stehenden Räume befinden. Darunter fallen zum Beispiel Aufzüge, Außenwände, Balkone, Dach, Eingangstüren, Fenster, Grundstücksflächen, Kamine, Treppenhaus, Wände, Wintergärten, zentrale Heizungsanlagen.

 

Sondereigentum ist im Gegensatz zum Gemeinschaftseigentum der Bereich der Eigentumswohnung. Die Grenze zwischen Gemeinschaftseigentum und Sondereigentum innerhalb einer gemeinsam genutzten Immobilie wird durch die Abgeschlossenheitserklärung geregelt.

 

Die Kosten zum Erhalt des Gemeinschaftseigentums werden von allen Eigentümern gemeinsam getragen.