Grundsicherung

Grundsicherung ist eine Leistung der Sozialhilfe und steht jedem zu, der eine Altersrente bezieht oder wegen dauerhafter Erwerbsminderung seinen Lebensunterhalt alleine nicht bestreiten kann.

 

Wer zu diesem Personenkreis gehört, sollte prüfen lassen, ob ein Anspruch auf Grundsicherung besteht. Der Zweck der Grundsicherung besteht darin, für diesen Personenkreis eine eigenständige soziale Leistung vorzusehen, die den grundlegenden Bedarf für den Lebensunterhalt sicherstellt. So genannter versteckter oder verschämter Altersarmut soll u. a. vorgebeugt werden. Ein Unterhaltsrückgriff des Sozialhilfeträgers erfolgt grundsätzlich nicht.

 

Die Leistungen richten sich nach dem Sozialgesetzbuch und entsprechen denen der Hilfe zum Lebensunterhalt in der Sozialhilfe. Die Leistungen werden nach Regelsätzen pauschaliert bemessen, die von den Landesregierungen festgelegt werden. Zusätzlich können Leistungen, u.a. bei Gehbehinderung und der Mehrbedarf bei notwendiger Krankenkost in Betracht kommen. Ebenso können Kranken- und Pflegeversicherungsbeiträge übernommen werden und es wird eine Hilfe in Sonderfällen geleistet.

 

Im Wesentlichen werden alle im Bedarfszeitraum monatlich zufließenden Einkünfte auf die Grundsicherung angerechnet. Vom Einkommen sind bestimmte Beträge abzusetzen, vor allem Steuern und Sozialversicherungsbeiträge und weitere mit der Erzielung des Einkommens verbundene Ausgaben (sogenanntes „bereinigtes“ Einkommen).

 

Seit dem 1.1.2018 werden beim Bezug von Betriebs-, Riester- und Basisrenten sowie privaten Renten die ersten 100 Euro nicht als Einkommen angerechnet. Der Teil, der 100 Euro übersteigt, wird zu 30 % nicht angerechnet, maximal sind 209 Euro anrechnungsfrei.