Handwerkerpflichtversicherung

Unter der Handerkerpflichtversicherung versteht man die Pflichtversicherung in der gesetzlichen Rentenversicherung von Handwerker|innen, sofern sie in der Handwerksrolle eingetragen sind.

 

Wer ein zulassungsfreies Handwerk oder ein handwerksähnliches Gewerbe ausübt fällt nicht unter die Pflichtversicherung.

 

Auch Gesellschafter|innen einer eingetragenen Personengesellschaft fallen unter die Versicherungspflicht, wenn sie die persönlich die Voraussetzungen für die Eintragung in die Handwerksrolle erfüllen. Gesellschafter|innen einer Kapitalgesellschaft hingegen, zum Beispiel einer GmbH, sind von der Versicherungspflicht befreit.

 

Die Pflichtversicherung endet nach 18 Jahren. Dann besteht die Möglichkeit, freiwillig weiter pflichtversichert zu bleiben oder sich befreien zu lassen. Mit der Fortzahlung der Pflichtbeiträge besteht weiter ein Anspruch auf eine Erwerbsminderungsrente und auf Reha-Maßnahmen.