Haushaltshilfe

Die Übernahme von Kosten für eine Haushaltshilfe ist eine Sozialleistung. Diese Leistung kann  bei der gesetzlichen Krankenversicherung beantragt werden, unter bestimmten Voraussetzungen auch von der Pflegeversicherung oder der gesetzlichen Renten- und Arbeitslosenversicherung und in der privaten Krankenversicherung, wenn die Person im Basis-Tarif versichert ist.

 

Die von einer Haushaltshilfe erbrachten Leistungen umfassen alle Bereiche des Alltags. Dazu gehören Einkauf und Zubereitung des Essens, die Reinigung der Wohnung, die Kleiderpflege, aber auch die Kinderbetreuung. Der Umfang der Leistung richtet sich nach dem konkreten Bedarf. D.h., es können auch Teilleistungen beantragt werden, wenn die versicherte Person den Haushalt noch teilweise selbst führen kann.

 

Die durch die Krankenkasse erbrachte Leistung kann bei den Krankenkassen unterschiedlich sein und wird in der jeweiligen Satzung festgelegt. Aber auch über diese festgelegte Zeit hinaus kann ein Anspruch bestehen, wenn eine medizinische Notwendigkeit festgestellt wird.

 

Wer Kinder unter 12 Jahren hat und aufgrund eines stationären Krankenhausaufenthalts, einer Rehabilitationsmaßnahme oder einer Mutter-Kind-Kur den Haushalt nicht fortführen kann, hat ebenfalls Anspruch auf eine Haushaltshilfe. Voraussetzung ist, dass im Haushalt keine andere Person lebt, die diesen fortführen kann. In jedem Fall ist eine Zuzahlung von täglich mindestens 5 Euro, höchstens 10 Euro zu leisten. Bei ambulanter Krankenhausbehandlung besteht in der Regel kein Leistungsanspruch. Bei medizinischer oder beruflicher Rehabilitation leisten entweder die gesetzliche Rentenversicherung oder die Arbeitslosenversicherung.

 

Kann der Haushalt aufgrund einer Schwangerschaft und nach einer Entbindung nicht eigenständig fortgeführt werden, besteht solange Anspruch auf eine Haushaltshilfe, solange der behandelnde Arzt oder die Hebamme dieses für erforderlich halten. Das gilt auch nach einer Hausgeburt. Eine zeitliche Beschränkung oder weitere Voraussetzungen gibt es nicht.

 

Die Pflegeversicherung sieht eine Leistung als „hauswirtschaftliche Versorgung“ vor. Die Höhe der Leistung ist von der Pflegestufe abhängig und wird in der Regel von den Pflegediensten erbracht.