Heil- und Kostenplan
Der Heil- und Kostenplan wird vorab von Zahnärzt|innen bei geplanten Eingriffen, wie Zahnersatz, oder Therapien erstellt.
Damit gesetzliche Krankenkassen ihren Anteil übernehmen, ist der Heil- und Kostenplan vor Behandlungsbeginn zu genehmigen. Das gilt auch für private Krankenversicherer, sowohl bei Vollkosten- als auch Zahnzusatzversicherungen.
Es sollte darauf geachtet werden, dass immer der Abrechnungssatz enthalten ist, da private Versicherer nur nur bis zum 2,3-fachen Honorarsatz erstatten und nur in begründeten Ausnahmefällen bis zum 3,5-fachen Satz. Alles was darüber hinaus abgerechnet wird, muss die versicherte Person selbst bezahlen!
Unnötige Rückfragen lassen sich vermeiden, wenn im Kostenvoranschlag die Laborkosten detailliert aufgeführt sind. Das gilt sowohl für das Eigenlabor der behandelnden Praxis, als auch für die Fremdlaborkosten (Zahntechnik). Sind Laborkosten in einer Position zusammengefasst oder nur geschätzt, ist eine Zeitverzögerung vorprogrammiert.
Werden neben Zahnersatzleistungen (Krone, Brücke, Inlay, Implantat) zusätzlich noch andere Leistungen erbracht, wie beispielsweise eine Zahnreinigung und Fissurenbehandlung oder eine Behandlung des Zahnfleischs, dann besteht nur ein Erstattungsanspruch, wenn diese Leistungen auch mitversichert sind.
Besteht nur eine Zusatzversicherung für Zahnersatz, dann müssen die Zusatzleistungen selbst gezahlt werden. Die Praxis sollte im Vorfeld darüber informiert sein, welcher Versicherungsumfang abgeschlossen wurde.