Heilpraktiker

Heilpraktiker|innen üben eine Heilkunde nach dem Heilpraktikergesetz aus und verfügen über keine ärztliche Approbation.

 

„Heilpraktiker“ ist kein anerkannter Ausbildungsberuf. Unterschieden wird zwischen „Großer Heilpraktiker“, auch „Voll-Heilpraktiker“, und „Kleiner Heilpraktiker“. Der „Große Heilpraktiker“ ist ohne Einschränkungen tätig, darf jedoch keine Behandlungen von Zahn-, Mund- und Kieferkrankheiten, meldepflichtigen Infektionskrankheiten oder Geburtshilfe vornehmen. Ebenfalls dürfen keine verschreibungspflichtigen Medikamente oder Betäubungsmittel verordnet werden und auch keine Totenscheine ausgestellt werden.

 

Der „kleine Heilpraktiker“ wird auch als „sektoraler Heilpraktiker“ bezeichnet und übt nur auf einem ganz bestimmten Gebiet die Tätigkeit aus, wie „Heilpraktiker für Psychotherapie“, und der „Heilpraktiker für Podologie“.

 

Die Grundlage für die Abrechnung von Leistungen ist das Gebührenverzeichnis für Heilpraktiker, (GebüH).