Insolvenzschutz

Spareinlagen bei Kreditinstituten, Bausparverträge bei Bausparkassen oder Geldanlegen bei Investmentfonds unterliegen einem Insolvenzschutz.

 

Gleiches gilt auch für Lebensversicherungsunternehmen, private Krankenversicherer, mit Ausnahme für Zusatztarife, Pensionskassen sowie Pensionsfonds.

 

Keinen Insolvenzschutz gibt es für private Krankenhaustagegeldversicherer, für private Auslandsreisekrankenversicherungen sowie Sach-, Haftpflicht-, Unfall- und Rechtsschutz- und Autoversicherer.

 

Welche Höchstgrenzen und Regelungen für die einzelnen Unternehmen gelten, darüber gibt die →Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht Auskunft.