Jahresarbeitsentgeldgrenze

Beiträge zur gesetzlichen Sozialversicherung werden nur bis zu einer bestimmten Einkommenshöhe erhoben, der sogenannten Jahresarbeitsentgeltgrenze, auch Beitragsbemessungsgrenze genannt.

 

Die Bundesregierung legt jährlich die Beitragsbemessungsgrenzen für die Renten-, Arbeitslosen-, Kranken- und Pflegeversicherung fest. Einkommen über diese Bemessungsgrenze hinaus sind beitragsfrei.