Kinderkrankengeld

Kinderkrankengeld ist eine gesetzliche Leistung der Krankenkassen.

 

Für jedes Kind steht Eltern für 10 Tage ein Freistellungsanspruch zu. Alleinerziehende können 20 Tage beanspruchen. Leben im Haushalt mehrere Kinder, dann beträgt der maximale Freistellungsanspruch 25 Tage, für Alleinerziehende 50 Tage. Diese Regelung gilt für Kinder bis zum vollendeten 12. Lebensjahr. Die Freistellung kann arbeitsvertraglich nicht ausgeschlossen werden!

 

Laut dem Bürgerlichen Gesetzbuch muss der|die Arbeitgeber|in die Person für eine „verhältnismäßig nicht erhebliche Zeit“ von der Arbeit freistellen und auch das Arbeitsentgelt weiter zahlen. Nach der Rechtsprechung versteht man hierunter fünf Tage. Die Entgeltfortzahlung kann der|die Arbeitgeber|in aber über den Arbeitsvertrag ausschließen! 

 

Auszubildende, Umschüler|innen und Teilnehmer|iinnen des 2. Bildungsweges fallen unter das Berufsbildungsgesetz. Danach besteht ein Entgeltfortzahlungsanspruch für sechs Wochen je Leistungsfall (Erkrankung des Kindes)!

 

Besteht kein Anspruch auf Entgeltfortzahlung, so zahlt auf Antrag die gesetzliche Krankenversicherung 70 % des Bruttoverdienstes, jedoch maximal 90 % vom Nettoverdienst. Wichtig ist bei Antragstellung die Vorlage eines ärztlichen Attests. Zudem darf es im Haushalt keine andere Person geben, die die Pflege des kranken Kinders übernehmen könnte.

 

Das Kinderkrankengeld ist eine Sozialleistung nach § 45 Sozialgesetzbuch V. Eine vergleichbare Leistung gibt es für privat Versicherte nicht. Ist eine Person der Familie gesetzlich versichert, die andere hingegen bei einem privaten Versicherungsunternehmen, wird nur dann Kinder-Krankengeld gezahlt, wenn das Kind bei der gesetzlich versicherten Person in der Familienversicherung ist. Sind beide Personen privat versichert oder ist das Kind bei einem Elternteil privat mitversichert, gibt es keine Leistung.

 

Wenn man dem Urteil des Bundessozialgerichts folgt, dann besteht bei Personen, die in der gesetzlichen Krankenkasse freiwillig versichert sind (Beamt|innen, Selbständige, Personen mit einem Einkommen über der Beitragsbemessungsgrenze) erst ab dem 43. Tag ein Krankengeldanspruch. Allerdings weichen Krankenkassen von dieser Regelung ab, und es empfiehlt sich immer ein klärendes Gespräch.