Krankenhauswahl

Grundsätzlich gilt für alle, egal ob gesetzliche oder privat versichert, die freie Krankenhauswahl.

 

Bei der gesetzlichen Krankenversicherung gilt jedoch, dass behandelnde Ärzt|innen aus wirtschaftlichen Gründen Patient|innen bei einer medizinisch notwendigen Heilbehandlung grundsätzlich in das nächstgelegene Krankenhaus einweisen müssen, sofern dieses über die entsprechenden Behandlungsmöglichkeiten verfügt. Wählt die gesetzlich versicherte Person ein anderes Krankenhaus, sind eventuell auftretende Mehrkosten selbst zu tragen.

 

Privat Versicherte haben generell die freie Krankenhauswahl ohne Einschränkungen.