Krankenversicherung und Elternzeit

Der Elternteil, der nach der Geburt die Betreuung des Nachwuchses übernimmt, hat Anspruch auf Elterngeld. Das hat aber Auswirkungen auf die Krankenversicherung.

 

Gesetzlich Pflichtversicherte müssen während der Elternzeit keinen Beitrag zahlen, sofern man keine beitragspflichtigen Einkünfte während dieser Zeit bezieht. Auch ein Minijob fällt nicht unter die beitragspflichtigen Einnahmen.

 

Wer in der gesetzlichen Krankenversicherung freiwillig versichert ist, z.B. weil verbeamtet, selbständig tätig oder bei einem Verdienst über der Versicherungspflichtgrenze, muss ebenso einige Dinge beachten, wie privat versicherte Personen:

 

• Unverheiratete Elternteile oder Alleinerziehende, die gesetzlich freiwillig versichert sind, müssen sich weiter freiwillig versichern. Aufgrund des geringen Einkommens muss dann der Mindestbeitrag gezahlt werden.

 

• Bei Verheirateten, bei denen ein Ehepartner privat versichert ist, der andere hingegen gesetzlich freiwillig, werden die Einkünfte der privat versicherten Person mit in die Beitragsberechnung einbezogen, d.h., der Beitrag zur Krankenversicherung ist höher.

 

• Nimmt der privat versicherte Partner die Elternzeit in Anspruch und ist der andere Ehepartner gesetzlich versichert, dann kann die private Krankenversicherung als Anwartschaft weitergeführt werden, da ein Anspruch auf Familienversicherung über die gesetzlich versicherte Person besteht.

 

• Bei StudentInnen besteht unverändert eine Beitragspflicht zur Krankenversicherung, solange die Person immatrikuliert ist.

 

• Beamt|innen können grundsätzlich zur Krankenversicherung, egal ob gesetzlich oder privat, einen Zuschuss von bis zu 31 Euro pro Monat beantragen.

 

• Privat versicherte Beamte erhalten während der Elternzeit keine Besoldung, haben jedoch weiterhin einen Beihilfeanspruch. Der Beitrag zur privaten Krankenversicherung muss weitergezahlt werden, wobei sich aufgrund des Kindes ein erhöhter Beihilfeanspruch ergeben kann.

 

• Bei privat versicherten Paaren oder Alleinerziehenden ist die private Krankenversicherung unverändert weiter zu bezahlen, falls der Tarif keine beitragsfreie Zeit vorsieht. Ggf. empfiehlt sich eine Anwartschaft für die Dauer der Elternzeit bei der Krankentagegeldversicherung. Der Nachwuchs muss eigenständig versichert werden!