Krankenversicherungspflicht

Seit dem 1. April 2007 gilt in Deutschland eine Versicherungspflicht in der Krankenversicherung. Seit dem 1.1.2009 gilt, dass jede|r versichert sein muss. Zuständig ist die Krankenversicherung, in der man zuletzt versichert war, auch wenn es Jahre her ist.

 

War man zuletzt in einer gesetzlichen Krankenkasse, so gilt, dass diese einen wieder aufnehmen muss. Zuständig ist immer die Krankenkasse, bei der man zuletzt versichert war. Welche das war, das erfährt man, falls man keine Unterlagen mehr besitzt, im Zweifel von der Deutschen Rentenversicherung (DRV). Dort sind die Daten lebenslang gespeichert.

 

Ursprünglich galt, dass die Beiträge nachzuzahlen sind, wenigstens für vier Jahre (Verjährungsfrist). Wer sich bis zum 31.12.2013 meldete, kam jedoch in den Genuss eines Schuldenerlasses. Seit dem 1.1.2014 gilt, dass die Beiträge „angemessen zu ermäßigen“ sind. So unterstellen die Krankenkassen ein fiktives Einkommen. Rückwirkende Leistungsansprüche entstehen dadurch nicht, außer für familienversicherte Personen.

 

War man zuletzt in der privaten Krankenversicherung versichert, so ist diese verpflichtet, einen ungeachtet des Gesundheitszustandes, wieder aufzunehmen. Hierfür wurde zum 1.1.2009 der so genannte Basistarif eingeführt, in denen man dann versichert wird, wenn aufgrund des Gesundheitszustandes keine Versicherungsmöglichkeit in den Normaltarifen möglich ist, oder diese einfach zu teuer sind.

 

Der Leistungsumfang entspricht genau dem der gesetzlichen Krankenversicherung. Der Monatsbeitrag darf maximal den Höchstbetrag der gesetzlichen Krankenversicherung betragen. Auch hier gilt die Regelung, dass die Beiträge nachzuzahlen sind: Für die ersten sechs Monate der volle Beitrag, ab dem 7. Monat jeweils ein Sechstel. Eine Ratenzahlung ist in der Regel möglich.

 

Wer den Beitrag nicht zahlen kann, hat Anspruch auf den Notlagentarif. Dieser ist günstiger, bildet jedoch keine Altersrückstellungen. Besteht eine Hilfsbedürftigkeit im sozialversicherungsrechtlichen Sinn, können Zuschüsse seitens der Grundsicherung oder der Sozialversicherung beantragt werden.