Kündigung von Versicherungsverträgen

Bei der Kündigung von Versicherungsverträgen sind genaue Fristen einzuhalten. Versäumt man diese Frist, verlängert sich der Vertrag um ein Jahr!

 

Die Kündigungsfrist von Versicherungsverträgen beträgt in der Regel drei Monate zum Ablauf des Versicherungsvertrages. Zu diesem Zeitpunkt muss die Kündigung der Versicherungsgesellschaft vorliegen! Eine Ausnahme ist die Autoversicherung. Hier gilt eine Frist von einem Monat.

 

Man unterscheidet die Kündigung zum Ablauf des Versicherungs- und des Kalenderjahres. Das Versicherungsjahr endet nach zwölf Monaten, das Kalenderjahr zum 31.12.. Verschiedene Versicherer weichen vom Versicherungsjahr ab und stellen den Vertrag zum 1.1. eines Jahres fällig. Egal zu wann Sie die Versicherung abgeschlossen haben, die Kündigung muss vor dem 1.10. eines Jahres zum 1.1. des Folgejahres erfolgen!

 

Verträge können auch mit einer Laufzeit von z.B. fünf Jahren abgeschlossen werden. Trotzdem ist die Kündigung zum Ablauf des dritten Versicherungsjahres und jeden darauffolgenden Jahres möglich.

 

Ein Sonderkündigungsrecht, also das Recht ohne Einhaltung einer Frist zu kündigen, gibt es in zwei Fällen. Eine Kündigung ist möglich bei einer Beitragsanpassung. Das gilt auch bei mehrjährigen Verträgen, wenn die Beitragserhöhung in den ersten zwei Versicherungsjahren erfolgt. Ein weiteres Sonderkündigungsrecht besteht im Schadenfall, und zwar für beide Vertragsparteien, mit Anerkennung des Schadenfalls.

 

Ist eine Beitragsdynamik vereinbart worden ( z.B. bei einer Unfallversicherung), oder wird der Beitrag aufgrund einer vereinbarten Anpassung der Versicherungssumme (z.B. in der Hausrat- oder Wohngebäudeversicherung) erhöht, dann besteht kein Sonderkündigungsrecht. Bei der Dynamik besteht lediglich das Recht auf Aussetzung, bei der Summenanpassung das Recht auf den Verzicht der Anpassung.