Leistungskatalog

Der Begriff Leistungskatalog kommt aus der gesetzlichen Krankenversicherung und bezeichnet die Leistungsarten, auf deren Erstattung Versicherte einen Anspruch haben.

 

Eine Liste im Sinne eines „Katalogs“ gibt es nicht. Der Begriff umschreibt lediglich die durch den Gesetzgeber im Sozialgesetzbuch V festgelegten Leistungen.

 

Danach hat der „Versicherte einen Anspruch auf eine ausreichende, bedarfsgerechte, dem allgemein anerkannten Stand der medizinischen Wissenschaft entsprechende medizinische Krankenbehandlung“.

 

Hierzu zählen insbesondere die ärztliche, zahnärztliche und psychotherapeutische Behandlung, die Versorgung mit Arznei-, Verbands-, Heil- und Hilfsmitteln, die häusliche Krankenpflege, die Krankenhausbehandlung sowie die Leistungen zur medizinischen Rehabilitation und sonstige Leistungen. Zudem müssen die Leistungen dem Wirtschaftlichkeitsgebot genügen.

 

Die in der sogenannten IGeL-Liste aufgeführten →individuellen Gesundheitsleistungen (IGeL) gehören nicht zum Leistungskatalog und müssen grundsätzlich von den Versicherten selbst getragen werden.