Oldtimer

Als Oldtimer gilt ein Kraftfahrzeug, das mindestens 30 Jahre alt ist und vornehmlich zur Pflege des kraftfahrzeugtechnischen Kulturgutes verwendet wird.

 

Es muss eine Betriebserlaubnis als Oldtimer nach § 21c StVZO, die nach einem Gutachten eines amtlich anerkannten Sachverständigen erteilt wird, vorliegen. Das Kennzeichen wird dann durch ein „H“ ergänzt.

 

Für Oldtimer gibt es spezielle Kraftfahrzeugversicherungen, die bei Kaskoschäden den Fahrzeugwert auf Basis eines Wertgutachtens erstatten.