Organhaftung

Von Organhaftung , oder Innenhaftung, spricht man, wenn zum Beispiel ein Vorstand oder eine Geschäftsführung aufgrund einer Pflichtverletzung in Ausübung ihrer Tätigkeit aufgrund gesetzlicher Haftpflichtbestimmungen wegen eines Vermögensschadens in Regress genommen wird.

 

Nicht nur die Vorstände und Aufsichtsräte von großen Aktiengesellschaften können persönlich in die Haftung genommen werden, sondern auch Geschäftsführer|innen einer GmbH oder Genossenschaft, geschäftsführende Gesellschafter|innen einer Kommanditgesellschaft (KG) und Vorstandsmitglieder eines Vereins!

 

Hierbei gilt die Beweislastumkehr. Das bedeutet, das Organmitglied muss beweisen, dass keine Pflichtverletzung vorliegt.