Pauschale Beihilfe

Unter pauschaler Beihilfe versteht man eine Beteiligung des Dienstherren an den Beiträgen zur gesetzlichen Krankenversicherung. Im Gegensatz zur individuellen Beihilfe, bei der sich der Dienstherr an den Krankheitskosten beteiligt, wird bei der pauschalen Beihilfe ein fester Zuschuss  zur gesetzlichen Krankenversicherung gezahlt oder zur privaten Krankenversicherung.

 

Damit eine pauschale Beihilfe gewährt wird, muss auf die individuelle Beihilfe verzichtet werden (ausgenommen Pflegekosten).

 

Diese Regelung gilt bereits in Bremen, Berlin, Brandenburg und Thüringen. In Niedersachsen und Schleswig-Holstein ist sie geplant und in Mecklenburg-Vorpommern, Sachen sowie Sachsen-Anhalt ist sie in Prüfung.

 

Es besteht eine Wahlmöglichkeit zu Beginn des Referendariats (Verbeamtung auf Zeit) und noch einmal bei der Verbeamtung auf Probe. Die Wahl ist für den jeweiligen Zeitraum endgültig und kann nicht mehr rückgängig gemacht werden. Eine Übertragung in ein Bundesland mit individueller Beihilfe ist nicht möglich.

 

Mehr zum Thema:

Restkostenversicherung für Beamt|innen