Pensionssicherungsverein

Bei einer Insolvenz der Arbeitgeber|in kommt der Pensionssicherungsverein ( PSVaG) für laufende Leistungen und gesetzlich unverfallbare Anwartschaften im Rahmen einer Unterstützungskasse auf.

 

Nach dem →Betriebsrentengesetz sind Arbeitgeber|innen dazu verpflichtet, sicherungspflichtige Zusagen zu melden. Die Meldung muss innerhalb von drei Monaten nach Erteilung einer Versorgungszusage erfolgen. Die Beiträge werden ausschließlich von den Arbeitgeber|innen aufgebracht.

 

Der Beitragssatz variiert jährlich und ist auf die unverfallbaren Anwartschaften zu zahlen. In der Regel werden diese von der zuständigen Unterstützungskasse jeweils zum 30.9. eines Jahres testiert. Der Beitrag wird jeweils im November eines Jahres festgelegt. Beiträge sind so lange zu leisten, wie ein Vertrag besteht, also auch im Leistungsfall!