Pflegebedürftigkeit

Seit dem 1.1.2017 sind Personen pflegebedürftig, die gesundheitlich bedingte Beeinträchtigungen der Selbstständigkeit oder der Fähigkeiten aufweisen und deshalb der Hilfe durch andere Personen bedürfen.

 

Es muss sich um Personen handeln, die körperliche, kognitive oder psychische Beeinträchtigungen oder gesundheitlich bedingte Belastungen oder Anforderungen nicht selbstständig kompensieren oder bewältigen können.

 

Hierzu gehören Beeinträchtigungen in den Bereichen Mobilität, kognitive und kommunikative Fähigkeiten, Selbstversorgung (unter anderem Körperpflege, An- und Auskleiden, Hauswirtschaft), Bewältigung von und Umgang mit krankheits- und therapiebedingten Anforderungen und Belastungen sowie Gestaltung des Alltagslebens und sozialer Kontakte.

 

Die so allgemein definierte Pflegebedürftigkeit muss für mindestens sechs Monate bestehen. Die Pflegebedürftigkeit wird in den Pflegegraden 1 bis 5 angegeben.