Pflegepflichtversicherung

Die Pflegepflichtversicherung ist eine Pflichtversicherung der gesetzlichen Sozialversicherung.

 

Versicherungspflichtig sind alle Mitglieder der gesetzlichen Krankenkassen und der privaten Krankenversicherung.

 

Als pflegebedürftig gelten Personen, die wegen einer körperlichen, geistigen oder seelischen Krankheit oder Behinderung für die gewöhnlichen und regelmäßig wiederkehrenden Verrichtungen im Ablauf des täglichen Lebens auf Dauer, voraussichtlich für mindestens sechs Monate, in erheblichem oder höherem Maß der Hilfe bedürfen.

Hierzu gehört z.B. die Körperpflege, oder im Bereich der Ernährung das mundgerechte Zubereiten oder die Aufnahme der Nahrung, Einschränkungen in der Mobilität und im Bereich der hauswirtschaftlichen Versorgung das Einkaufen, Kochen, Reinigen der Wohnung, Spülen und Waschen. Seit dem 1.1.2017 werden auch Einschränkungen der kognitiven und kommunikativen Fähigkeiten oder Verhaltensweisen und psychische Problemlagen mit gewichtet.

 

Das Pflegestärkungsgesetz II hat die bisherigen Pflegestufen durch fünf Pflegegrade ersetzt. Unterschieden wird nun zwischen geringer, erheblicher, schwerer und schwerster Beeinträchtigung und beim Pflegegrad 5 der schwersten Beeinträchtigung mit besonderen Anforderungen an die pflegerische Versorgung. Die Pflegebedürftigkeit wird nach dem Grad der Selbständigkeit und den Fähigkeiten beurteilt, und nicht mehr nach dem Faktor „Zeit“.

 

Zusätzlich werden ab Pflegegrad 2 Pflegesachleistungen gezahlt.