Prozesskostenhilfe

Die Prozesskostenhilfe ist eine staatliche Leistung für Personen, die nicht über die notwendigen Mittel verfügen, einen Zivilprozess zu führen.

 

Sie soll allen Menschen, unabhängig vom Einkommen oder Vermögen, dazu verhelfen, zu ihrem Recht zu kommen.

 

Sie kann unter anderem bei Zivil-, Arbeits-, Verwaltungs-, Finanz- und Sozialgerichten beantragt werden.

 

Voraussetzung für die Gewährung ist, dass der Prozess eine Aussicht auf Erfolg hat. Sie wird auch nur dann gewährt, wenn eine Person nicht die notwendigen Mittel hat, einen Prozess ganz teilweise zu finanzieren und kein Dritter für die Kosten aufzukommen hat, wie zum Beispiel eine bestehende Rechtsschutzversicherung, eine Gewerkschaft, ein Sozialverband, ein Mieterverein oder eine unterhaltspflichtige Person.

 

Es werden die Kosten für die anwaltliche Vertretung sowie die Gerichtskosten ganz oder anteilig übernommen.

 

Allerdings gibt es auch ein Prozesskostenhilferisiko. Wird ein Prozess verloren oder kommt es zu einem gerichtlichen Vergleich, müssen die Kosten der Gegenseite entsprechend übernommen werden, denn die Prozesskostenhilfe deckt immer nur die eigenen Kosten!

 

Das Risiko lässt sich eingrenzen, indem eine Klage von der Gewährung der Prozesskostenhilfe abhängig gemacht wird, da erst die Erfolgsaussicht durch das Gericht geprüft wird.