Regress der Sozialversicherungsträger

Unter dem Regress der Sozialversicherungsträger versteht man die Geltendmachung von Forderungen für Behandlungskosten und sonstige Leistungen durch beispielsweise Krankenkassen und Berufsgenossenschaften in Zusammenhang mit einem Personenschaden.

 

Kann bei einem Personenschaden eine juristische oder natürliche Person haftbar gemacht werden, so können die Sozialversicherungsträger ihre entstandenen Kosten geltend machen, also Regress nehmen.

 

Der Regress der Sozialversicherungsträger ist grundsätzlich durch bestehende Haftpflichtversicherungen abgedeckt.

 

Eine Besonderheit besteht bei nicht verheirateten Paaren, die über eine private Haftpflichtversicherung gemeinsam versichert sind. Fügen diese sich gegenseitig einen Schaden zu, dann handelt es sich im Fall des Regresses um einen Eigenschaden. Im Vertrag sollte deshalb explizit die Mitversicherung des Regresses der Sozialversicherungsträger mitversichert sein, damit hier keine Versicherungslücke entsteht.