Schadenvermeidungspflicht

Jede|r Versicherungsnehmer|in ist verpflichtet, alles zu unternehmen, um einen Schadenfall möglichst gering zu halten oder sogar zu verhindern, zum Beispiel: die Wasserzuleitung abdrehen, wenn ein Rohrbruch entstanden ist, damit das Wasser nicht weiter in die Räumlichkeiten fließen kann.

 

Die Entschädigung kann durch diese Pflichtverletzung eingeschränkt werden, wenn Versicherungsnehmer |innen ein Mitverschulden angelastet werden kann.