Sondereigentumsanteil

Zum Sondereigentumsanteil gehören alle nicht zu Wohnzwecken dienende Räumlichkeiten.

 

Geregelt wird das durch das das Wohnungseigentumsgesetz (WEG) und in der →Teilungserklärung wird die Aufteilung unter der Eigentümer|innengemeinschaft, einschließlich der →Sondernutzungsrechte, festgelegt.

 

Zum Sondereigentumsanteil gehören das Grundstück, die Keller- und Speicherräume sowie wesentliche Bestandteile, die nicht zum Gemeinschaftseigentum gehören. Tragende Wände, Dächer, Fenster, Treppenhäuser sowie Haus- und Wohnungstüren sind generell Gemeinschaftseigentum.

 

Die Eingrenzung des Sondereigentums ist die Grundlage für die Kostenverteilung in Eigentümer|innengemeinschaften. Umgekehrt ist damit auch geregelt, wer für welche Kosten selbst verantwortlich ist.