Sorgerecht

Die elterliche Sorge ist das Recht zur Erziehung und die Pflicht zur Betreuung und Versorgung eines minderjäh­rigen Kindes.

 

Geregelt ist das im Bürgerlichen Gesetzbuch. Unterschieden wird die Personensorge, die Sorge für das Vermögen und die gesetzliche Vertretung des Kindes. Die Verpflichtung zum Unterhalt ist nicht Bestandteil des Sorgerechts und hiervon unabhängig.

 

Verheiratete Eltern haben automatisch beide das Sorgerecht. Bei nicht verheiratete Paaren hat die Mutter das Sorgerecht. Das gemeinsame Sorgerecht ist in diesem Fall zu erklären und beim Jugendamt oder Notar öffentlich beglaubigt zu hinterlegen. Ob die Eltern getrennt leben oder sogar eigene Partner haben, ist für die Sorgeerklärung unerheblich.

 

Das Sorgerecht hat nichts mit dem Umgangsrecht zu tun. Das ist unabhängig vom Sorgerecht zu regeln. Das Umgangsrecht kann einvernehmlich geregelt werden. Ist das nicht möglich, vermittelt im Streitfall das Jugendamt. Im Zentrum steht immer das Wohl des Kindes und das Recht des Kindes, beide Elternteile zu sehen. Demgegenüber steht sowohl das Recht als auch die Pflicht der Elternteile das Kind regelmäßig zu treffen. Ist keine Einigung möglich, entscheidet im Zweifel das Familiengericht.

 

Stirbt ein Elternteil, so geht das Sorgerecht gesetzlich auf den anderen Elternteil über, sofern es dem Kindewohl nicht entgegensteht. Gibt es keinen anderen Elternteil oder sterben beide Eltern gemeinsam, geht das Sorgerecht meist auf eine/n Verwandten über, im Zweifel auf einen Amtsvormund. Wer Einfluss darauf nehmen möchte, und das gilt sowohl für Eltern als auch Alleinerziehende, sollte eine Sorgerechtsverfügung verfassen. In diesem Dokument kann eine Person bestimmt werden, die in diesem Fall das Sorgerecht erhalten soll.

 

Eltern können damit Einfluss auf die Zukunft des Kindes nehmen, Alleinerziehende das Sorgerecht für eine/n Partner/in sichern oder eben auch ausschließen. Schwebt einem keine konkrete Person vor, möchte man aber verhindern, dass jemand aus der Verwandtschaft das Sorgerecht bekommt, kann man auch nur regeln, wen man nicht für geeignet hält.

 

Eine Sorgerechtsverfügung muss vollständig von Hand geschrieben und mit Vor- und Zunamen und Datum unterschrieben werden. Es empfiehlt sich in der Regel aber, diese Verfügung notariell verfassen und beglaubigen zu lassen. Sie kann im Notariat, einer Person des Vertrauens oder auch beim Familiengericht hinterlegt werden.