Student|innen und Krankenversicherung

Student|innen unterliegen grundsätzlich der Krankenversicherungspflicht bis zu dem Semester, in dem sie das 30. Lebensjahr vollenden.

 

Bis zum 25. Lebensjahr besteht unter bestimmten Voraussetzungen die Möglichkeit der Mitversicherung in der gesetzlichen Familienversicherung eines Elternteils.

 

Besteht diese Möglichkeit nicht, weil die Eltern privat krankenversichert sind, haben StudentInnen die Wahl zwischen einer gesetzlichen studentischen Krankenversicherung und einer privaten Krankenversicherung, wenn sie sich von der Versicherungspflicht befreien lassen.

 

Grundsätzlich haben alle Student|innen die Möglichkeit, sich vor Beginn des ersten Semesters von der Versicherungspflicht befreien zu lassen und sich privat zu versichern.

 

Ein Wechsel von der privaten Versicherung zurück zur gesetzlichen Krankenkasse ist während des Studiums dann nicht möglich, es sei denn, sie werden aufgrund eines Arbeitsverhältnisses versicherungspflichtig.