Tarifwechselrecht

Das Tarifwechselrecht garantiert allen privat Versicherten die Möglichkeit, innerhalb eine Versicherungsunternehmens jederzeit in gleichartige Tarif zu wechseln.

 

Dieses Wechselrecht ist in § 204 Versicherungsvertragsgesetz (VVG) festgeschrieben und schließt auch einen Wechsel als einem alten Bisex-Tarif in einen neuen Unisex-Tarif ein. Die bisher erworbenen Altersrückstellungen müssen auf den neuen Tarif übertragen werden.

 

Unter gleichartigen Tarifen versteht man Tarife mit den gleichen Leistungen. Beinhaltet der neue Tarif höhere Leistungen, so muss für diesen Teil eine Gesundheitsprüfung erfolgen. Der Versicherer kann aufgrund von Vorerkrankungen einen Risikozuschlag erheben oder einen Wechsel ablehnen, es sei denn, es wird auf die Mehrleistungen verzichtet!

 

Nach den Leitlinien des Verbandes der Privaten Krankenversicherung (PKV-Verband muss eine Anfrage zu einem Tarifwechsel innerhalb von 15 Arbeitstagen bearbeitet und beantwortet werden.