Unterhaltsvorschuss

Der Unterhaltsvorschuss eine besondere Hilfe für die Kinder von Alleinerziehenden, wenn sie für ihr Kind keinen Unterhalt bekommen oder dieser nicht regelmäßig gezahlt wird.

 

Beide Elternteile sind zum Unterhalt ihres gemeinsamen Kindes verpflichtet. Nicht immer klappt das reibungslos, vor allem wenn ein Elternteil kein oder nur ein geringes Einkommen hat, oder nicht zahlungswillig ist. Deshalb gibt es den unterhaltsvorschuss.

 

Alle Kinder, die bei einem alleinerziehenden Elternteil leben und keinen oder keinen regelmäßigen Unterhalt bekommen, haben einen Anspruch auf den Unterhaltsvorschuss. Das Einkommen des alleinerziehenden Elternteils spielt hierbei keine Rolle! Kinder bis zur Vollendung des 12. Lebensjahres können ohne Einschränkung den Unterhaltsvorschuss erhalten. Für Kinder zwischen 12. Und 18. Lebensjahr gelten besondere Regelungen.

 

Der Anspruch entfällt, wenn der alleinerziehende Elternteil neu verpartnert oder verheiratet ist und hiermit zusammenlebt, wenn die Eltern, ob verheiratet oder nicht, zusammenleben, der andere Elternteil seinen Unterhaltsverpflichtungen nachkommt. Er entfällt auch, wenn keine Auskünfte über den anderen Elternteil erteilt werden oder bei der Feststellung der Vaterschaft oder des Aufenthaltsorts des anderen Elternteils nicht mitgewirkt wird.

 

Der monatliche Betrag richtet sich nach dem Alter der Kinder. Bis zum 5. Lebensjahr beträgt er 165 Euro, bis zum 11. Lebensjahr 220 Euro und für Kinder von 12 bis 17 Jahren bis zu 293 Euro. Der Betrag ändert sich, wenn das Kind teilweise Unterhalt erhält, das Kind Halbwaisenrente bekommt oder über eigene Einkünfte verfügt.

 

Der Antrag kann jederzeit gestellt werden, allerdings wird der Unterhaltsvorschuss höchstens für einen Monat rückwirkend gezahlt. Zuständig für die Bearbeitung ist die Unterhaltsvorschussstelle des zuständigen Jugendamtes im Wohnort des Kindes.

 

Welche Unterlagen werden für die Antragstellung benötigt?

  1. Geburtsurkunde des Kindes
  2. Unterhaltstitel (z.B. Unterhaltsurkunde, Gerichtbeschluss oder -urteil oder Nachweis über die Zustellung der Unterhaltsklage)
  3. Nachweis über den Trennungszeitpunkt oder die Scheidung
  4. Ausländische Staatsangehörige benötigen zusätzlich zum Ausweisdokument den gültigen Aufenthaltstitel (ggf. mit Zusatzblatt)
  5. Kindergeldnachweis
  6. Sorgerechtsentscheidung oder Sorgerechtserklärung
  7. Personalausweis oder Reisepass
  8. Vaterschaftsanerkenntnis (Urkunde, Beschluss oder Urteil)
  9. (Mahn-) Schreiben im Zusammenhang mit der Geltendmachung von Unterhaltsforderungen des Kindes
  10. Freistellungsvereinbarung (Mit der Freistellungsvereinbarung einigen sich die Elternteile darauf, dass der an sich unterhaltspflichtige Elternteil keinen Kindesunterhalt mehr bezahlt.)
  11. Nachweise über Einkünfte aus Vermögen des Kindes (Zinsen u. ä.) und Arbeit des Kindes (z.B. Ausbildungsvergütung)