Unverfallbarkeit

Der Begriff der Unverfallbarkeit kommt aus der betrieblichen Altersvorsorge und bedeutet, dass Arbeitnehmer|innen auch nach Beendigung des Arbeitsverhältnisses Anspruch auf die Leistungen aus der abgeschlossenen Altersvorsorge haben.

 

Für Entgeltumwandlungen, die seit dem 1.1.2001 abgeschlossen wurden, gilt die sofortige Unverfallbarkeit.

 

Bei Verträgen, die vor dem 1.1.2001 abgeschlossen wurden hängt die Frage der Unverfallbarkeit unter anderem vom Beginn der Versicherung, dem Mindestalter, der Betriebszugehörigkeit und der Zusagedauer ab.