Alles geregelt im grünen Paradies?

 KLEINGÄRTEN

Kleingarten

Alles geregelt im grünen Paradies?

Raus auf Parzelle und den Alltag Alltag sein lassen. Wer in Bremen oder anderswo einen Kleingarten ergattert hat, kann sich glücklich schätzen. Die Nachfrage nach einer eigenen, grünen Oase mitten in der Stadt ist enorm gestiegen. Sein spießiges Image hat der Kleingarten längst abgelegt. Der darf heute durchaus ein bisschen wilder und bunter aussehen und auch der Rasen muss nicht mehr akkurat geschnitten sein.

Regelungen gibt es aber durchaus noch fürs grüne Paradies. Und einige, wenige Dinge muss oder sollte man im eigenen Interesse selbst regeln.

Was die Gartenordnung regelt

Einen Kleingarten zu besitzen, ist gewissermaßen ein Privileg: Man nutzt kommunales Land und zahlt dafür recht wenig, denn die Pachthöhe für Parzellen ist gesetzlich gedeckelt. Im Gegenzug muss man sich an bestimmte Auflagen halten. Dabei geht es nicht zuletzt darum, die Belange des gesellschaftlichen und stadtökologischen Umfeldes zu berücksichtigen, wie der Landesverband der Gartenfreunde Bremen e.V. in seiner → Gartenordnung betont. Diese regelt unter anderem folgende Angelegenheiten:

Ein Drittel für Obst und Gemüse

Schrebergärten oder Parzellen, wie man in Bremen sagt, werden explizit zur kleingärtnerischen Nutzung verpachtet. Das heißt konkret: Auf mindestens einem Drittel der gesamten Fläche muss Obst, Gemüse und ähnliches angebaut werden. So steht es im Bundeskleingartengesetz. Früher, als Schrebergärten noch zur Selbstversorgung der Bevölkerung beitragen sollten, musste sogar die halbe Fläche beackert werden. Heute wird auch dem Freizeit- und Erholungswert von Parzellen große Bedeutung beigemessen, sodass je nach Façon ausreichend Platz für Liegestuhl, Trampolin und Wikinger-Schach „freibleiben“ darf.

Artenvielfalt und Naturschutz

Die Verwendung von chemischen Schädlings- und Unkrautvernichtungsmitteln sind auf den Parzellen sowie in den gesamten Kleingartenanlagen streng verboten. Nisthilfen, Tränken und die Errichtung von spezifischen Lebensräumen für Insekten, Vögel oder andere Wildtiere, wie beispielsweise Wildblumenwiesen oder Totholzverstecke, sind dagegen (unter bestimmten Maßgaben) ausdrücklich erlaubt und vielfach auch erwünscht.

Reizthema Hecke

Während der Parzellist allzu neugierige Blicke in sein kleines, privates Paradies gerne draußen halten möchte, will die Spaziergängerin genau das: hineinschauen. Kleingartengebiete sind öffentliche Naherholungsgebiete – und damit nicht nur für die glücklichen Besitzer|innen einer Parzelle da, sondern auch für all jene, die dort spazieren oder joggen und sich an der Natur erfreuen wollen. Aus eben diesem Grund darf eine Hecke maximal 1,10 Meter hoch sein. Als ungestörtes Plätzchen bietet sich der Sitzplatz an der Laube an. Hier darf man einen Sichtschutz bis 1,80 Meter Höhe errichten bzw. anpflanzen.

Imkerei im Kleingarten

Bienen ja – Hühner nein!

Wer sich im Kleingarten in Sachen Selbstversorgung ausprobieren möchte, denkt vielleicht auch an Tiere, speziell an Hühner. Doch die Haltung von Haustieren jeglicher Art ist in Kleingärten verboten. Und das nicht zuletzt im Sinne der Tiere, schließlich wollen sie täglich versorgt werden.

Bienenhaltung ist dagegen ausdrücklich erwünscht – sofern sie privat betrieben, nicht gewerblich wird. Voraussetzung ist außerdem die Mitgliedschaft in einem Imkerverein. Zudem müssen verschiedene Institutionen wie der Kleingartenlandesverband, der Imkerverein und das örtliche Veterinäramt der Bienenhaltung zustimmen.

Hunde dürfen ihr Frauchen und Herrchen selbstverständlich auf Parzelle begleiten, müssen aber auf den Wegen stets angeleint sein.

Begrenzte Bebauung

Auch die Gartenlaube unterliegt nebst allen baulichen Nebenanlagen wie Gewächshaus und Hochbeeten bestimmten Auflagen. So darf beispielsweise das Haus inklusive überdachter Terrasse maximal 24 Quadratmeter Fläche einnehmen. Wer zudem ein Gewächshaus, ein Kinderspielhaus oder eine Pergola errichten oder aufstellen möchte, schaut am besten vorher genau in die Gartenordnung. Die legt nämlich exakt die jeweils erlaubte Maximalgröße sowie den erforderlichen Mindestabstand zu Laube und Nachbarparzelle fest.

Solche Vorgaben mögen den Eindruck erwecken, im Kleingarten herrsche nach wie vor Gleichförmigkeit. Ein Spaziergang durchs Parzellengebiet zeigt jedoch, dass sie ausreichend Spielraum für eine kreative und natürliche Gartengestaltung lassen.

Kleingarten Tomaten

Was selbst zu regeln ist

Laube und Inventar kaufen

Wer eine Parzelle pachtet, muss für die Gartenlaube nebst baulichen Anlagen als auch für Anpflanzungen wie Obstbäume und Beerensträucher eine Ablösesumme an die Vorpächter|innen zahlen. Den jeweiligen Wert ermittelt eine vom Verein gestellte Schätzkommission. Möchte man weitere Ausstattungen wie beispielsweise Gartengeräte oder auch Hochbeete übernehmen, so geschieht dies im privaten Rahmen zwischen Käufer|in und Verkäufer|in.

Laube und Inventar versichern

Mit der Übernahme einer Parzelle besitzt man also eine Mini-Immobilie inklusive etlicher weiterer Werte innerhalb und außerhalb der Laube. Da stellt sich die Frage, ob und wie diese versichert werden sollten. Eine Verpflichtung seitens des Vereins gibt es nicht, die Entscheidung ist den Pächter|innen selbst überlassen.

Wer sich gegen mögliche Schäden durch Feuer, Einbruchdiebstahl, Vandalismus und/oder Naturkatastrophen versichern möchte, kann eine so genannte Kleingartenversicherung abschließen. Die Kosten dafür richten sich nach dem Wert von Laube und Inventar sowie dem gewünschten Versicherungsumfang. Auch die Aufräumkosten, die nach einem Totalschaden anfallen und durchaus mehr als 4.000 Euro betragen können, sind versicherbar.

Was bereits geregelt ist (oder sein sollte)

Ansonsten gibt es versicherungstechnisch wenig zu bedenken – sofern man über eine private Haftpflichtversicherung verfügt. Die tritt selbstverständlich auch dann ein, wenn man auf der Parzelle anderen einen Schaden zufügt. Sei es, dass ein Gast in den Rechen tritt oder der morsche Ast auf die Pergola der Nachbarin stürzt. Hundehalter|innen sollten zudem eine Tierhalter-Haftpflicht abgeschlossen haben.

Was der Verein versichert

Für die Gemeinschaftsarbeit und auch für Arbeiten auf Vereinsveranstaltungen und in den Vereinshäusern besteht eine Unfallversicherung über den Landesverband und seine angeschlossenen Vereine.

Für die Vereine selbst existiert zudem eine Vereinshaftpflichtversicherung. Sie tritt für den Landesverband und alle Mitgliedsvereine, alle Angestellten sowie Vorstände und Mitglieder in Ausübung ihrer Vereinstätigkeit ein. Eingeschlossen sind unter anderem auch Wegewarte sowie Schätzerinnen und Schätzer.