Achtung! Bittel lesen.

service@versicherungskontor.net
Tel. 0421 – 95 85 60

Wichtig! Im Schadenfall unbedingt beachten!

Melden Sie den Schaden umgehend, auch wenn noch Details fehlen, Sie bei einem Haftpflichtschaden der Meinung sind, dass Sie keine Schuld trifft, oder noch kein Anspruch gestellt wurde.
Bei Brand- und Diebstahlschäden muss umgehend eine Anzeige bei der Polizei erstattet werden.
Wurde ein Schaden polizeilich aufgenommen oder ein Diebstahl angezeigt, dann geben Sie unbedingt die Tagebuchnummer der Polizei an.
Schildern Sie den Schadenfall so präzise und kurz wie möglich.
Bei Brand- und Diebstahlschäden muss umgehend eine Anzeige bei der Polizei erstattet werden.
Beantworten Sie möglichst alle Fragen.
Reicht der Platz in der Schadenmeldung nicht aus oder möchten Sie etwas kommentieren, dann fügen Sie einen Anhang bei, in der Regel eine WORD-Datei.
Fügen Sie der Schadenmeldung, sofern vorhanden, Fotos bei. Bitte achten Sie dabei auf die Dateigröße! Je kleiner, je einfacher ist der Versand. Das Dateiformat ist in der Regel JPG.
Fügen Sie je nach Schadenfall möglichst Anschaffungsbelege oder Kaufnachweise, Schriftverkehr oder Kostenvoranschläge bei. Verwenden Sie beim Einscannen das Dateiformat PDF. Haben Sie keine Möglichkeit Unterlagen einzuscannen, dann senden Sie uns diese per Post oder Telefax zu.
Benennen Sie die Anhänge, z.B. Diebstahlanzeige, Kaufpreisrechnung, Foto vom Schadenort, usw.. das erleichtert die Zuordnung.
Wird ein Haftpflichtanspruch anwaltlich geltend gemacht, dann reichen Sie uns das Schreiben ein. Der Haftpflichtversicherer kümmert sich dann darum!
Erkennen Sie bei Haftpflichtschäden keinen Schadenersatzanspruch an. Sie verwirken dadurch den Versicherungsschutz!

Einbruch-Diebstahl – Privat und Gewerbe

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    Wurde ein Schaden polizeilich aufgenommen oder ein Diebstahl angezeigt, dann geben Sie unbedingt die Tagebuchnummer der Polizei an.

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    Wird ein Haftpflichtanspruch anwaltlich geltend gemacht, dann reichen Sie uns das Schreiben ein. Der Haftpflichtversicherer kümmert sich dann darum!

    Erkennen Sie bei Haftpflichtschäden keinen Schadenersatzanspruch an. Sie verwirken dadurch den Versicherungsschutz!