Ist man nach dem Amtseid automatisch voll abgesichert?

  VERBEAMTUNG

Junger Mann mit Grundgesetz im Hintergrund

Ist man nach dem Amtseid automatisch voll abgesichert?

Die Altersvorsorge ist doch schon mal in trockenen Tüchern und bei der Krankenversicherung kann man sogar frei wählen. So einfach, so gut. Oder? Tatsächlich sind bereits mit der Verbeamtung auf Probe einige Änderungen in der sozialen Absicherung verbunden. Aber die decken nicht unbedingt oder ohne eigenes Zutun alle (individuellen) Erfordernisse ab.

Statuswechsel in der Krankenversicherung

Als allererstes steht die Frage der Krankenversicherung an. Denn mit der Verbeamtung ist man zwar nicht mehr sozialversicherungspflichtig. Gleichwohl besteht weiterhin die Pflicht zur Krankenversicherung. Nun aber kann man frei wählen, ob man sich privat versichern will oder in der gesetzlichen bleiben möchte. 

Einige Berufsgruppen wie Bundeswehr, Polizei und Feuerwehr haben sogar Anspruch auf die so genannte Freie Heilfürsorge. Mehr darüber kann man hier für → Bremen und hier für → Niedersachsen zu erfahren.

Beihilfe und private Restkostenversicherung

Beamte und Beamtinnen haben grundsätzlich Anspruch auf Beihilfe. Das heißt, ein Teil der anfallenden Krankheitskosten werden vom „Dienstherrn“ übernommen, also von Bund, Land oder Kommune. Genaueres  ist in den Beihilferichtlinien der einzelnen Bundesländer und des Bundes geregelt. Die Restkosten einer medizinischen Behandlung müssen über eine private Krankenversicherung abgesichert werden. Deren Beiträge sind abhängig vom gewählten Leistungsumfang, vom Alter und vom Gesundheitszustand der zu versichernden Person.

Auch Kinder und Ehepartner|innen können unter bestimmten Voraussetzungen die staatliche Beihilfe in Anspruch nehmen, müssen dann aber in der privaten Restkostenversicherung einzeln abgesichert werden.

Freiwillige gesetzliche Krankenversicherung

Wer sich freiwillig in einer gesetzlichen Krankenkasse versichert, hat keinen Anspruch auf individuelle Beihilfe. Denn die Versicherung deckt ja, im Rahmen des aktuell geltenden Leistungskatalogs, alle medizinischen Aufwendungen bereits voll ab. Einen Arbeitgeberanteil zur gesetzlichen Krankenversicherung gibt es in den meisten Bundesländer sowie auf Bundesebene auch nicht. Man zahlt also stets den vollen Beitrag, der sich an der Höhe des Bruttoeinkommens bemisst.

Dennoch kann diese Variante im Einzelfall von Vorteil sein. Zum Beispiel dann, wenn man in Teilzeit arbeitet und infolgedessen nur einen recht geringen Beitrag leisten muss. Oder wenn man Alleinverdiener|in in einer kinderreichen Familie ist und mit einem einzigen Beitrag gleich alle Familienmitglieder mit absichern kann.

Pauschale Beihilfe

In den Bundesländern → Bremen, Hamburg, Brandenburg und Thüringen können Beamt|innen auf die individuelle Beihilfe verzichten und stattdessen eine pauschale Beihilfe in Höhe von 50 % des Beitrages zur gesetzlichen Krankenversicherung beantragen. 

Was passiert beim Wechsel des Bundeslandes?

Wechselt man zu einer Dienststelle in einem anderen Bundesland oder auf Bundesebene, so muss die private Restkostenversicherung an die dort geltenden Beihilfesätze angepasst werden. Innerhalb von sechs Monaten ist das ohne Gesundheitsprüfung möglich. Danach erfolgt bei einer Höherversicherung eine Gesundheitsprüfung und der Versicherer kann auch Risikozuschläge für die Erhöhung verlangen.

Für freiwillig gesetzlich Versicherte, die beispielsweise von Bremen ins Umland wechseln, entfällt die pauschale Beihilfe, da es diese in Niedersachsen bislang nicht gibt. Im umgekehrten Fall besteht dagegen fortan Anspruch auf die pauschale Beihilfe durch das Land Bremen.

Lächelnde Frau im mittleren Alter

Absicherung bei Dienstunfähigkeit

Ein Versorgungsanspruch beginnt erst mit dem sechsten Jahr der Dienstunfähigkeit und baut sich dann nur langsam auf. Beamte auf Probe und Beamte auf Widerruf, haben also in der Regel keinen gesetzlich garantierten Versicherungsschutz. Aber auch nach der (endgültigen) Verbeamtung baut sich die Dienstunfähigkeitsrente nur langsam auf. Eine private Absicherung ist also sehr angeraten.

Im Versicherungssinne ist „dienstunfähig“ allerdings nicht gleichbedeutend mit „berufsunfähig“. Die Absicherung durch eine eventuell bereits bestehende private Berufsunfähigkeitsversicherung (BU) reicht daher nicht mehr aus. Die BU muss schon um eine Dienstunfähigkeits- oder Beamtenklausel ergänzt werden.

Private Aufstockung der Altersbezüge

Pension – das hört sich nach einem  unbeschwerten, gut versorgten Ruhestand an. Doch für die Beamtin in Teilzeit oder den „einfachen“ Staatsdiener wird sie nicht unbedingt üppig ausfallen. Und auch Besserverdienende werden natürlich später Abstriche machen müssen.

Wer den gewohnten Lebensstandard weitgehend halten möchte, kann das Ruhegehalt über eine private Altersvorsorge aufstocken. Mit der Basis-Rente haben auch Verbeamtete die Möglichkeit, während der Beitragszahlung die individuelle Steuerlast zu senken. Zudem haben sie Anspruch auf Riester-Förderung. Um diese zu bekommen, müssen sie allerdings unbedingt ihren „Dienstherrn“ darüber unterrichten, damit er die Zulagennummer beantragt. Das gilt auch dann, wenn bereits aus der Zeit eines Anstellungsverhältnisses eine Sozialversicherungsnummer vorhanden ist. Bei Wechsel der Besoldungsstelle muss die Einwilligungserklärung erneut abgegeben werden und zwar an beide „Dienstherren“, an den im Beitragsjahr und an den im Vorjahr!

Nach dem Amtseid richtig abgesichert?

Das passiert nicht (voll)automatisch, gelingt aber mit einer individuell gut durchdachten Planung und Beratung.